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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 31/2026
Amtlicher Teil
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Zweckvereinbarung

zwischen der

Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz),

vertreten durch Herrn Bürgermeister Bernd Frey,

dienstansässig: Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg (Pfalz),

der

Stadt Grünstadt,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Mimmo Scarmato,

dienstansässig: Kreuzerweg 2, 67269 Grünstadt,

und der

Verbandsgemeinde Leiningerland,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Daniel Krauß,

dienstansässig: Industriestraße 11, 67269 Grünstadt

Präambel

Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen einer Pilotförderung neue interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierfür im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen. Diese Kooperationsprojekte sind in der nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vorgesehen Form zu vereinbaren.

Auf Grundlage der §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Zur Wahrnehmung ordnungsbehördlicher Aufgaben im Sinne der Gefahrenabwehr und zur effektiven Erfüllung der Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung schließen sich die Beteiligten im Bereich der Urbanen Sicherheit interkommunal zusammen. Hintergrund sind gestiegene Anforderungen an die Sicherheit der öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum, insbesondere im Hinblick auf mögliche Überfahrtaten mit Fahrzeugen. Ziel der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Beschaffung, Vorhaltung und Nutzung mobiler Sicherheitssperren um lageangepasste und rechtskonforme Sicherungsmaßnahmen ordnungsbehördlich umzusetzen, Ressourcen zu bündeln und eine einheitliche Gefahrenabwehrstrategie zu verfolgen.

(2) Die Kooperation umfasst insbesondere die nachfolgend aufgeführten Systeme:

Bezeichnung

Anzahl

mobile Sicherheitssperre FairGuard

4

FairGuard-Mover, Transporter für die

mobile Sicherheitssperre FairGuard

3

(3) Jeder Beteiligte erwirbt zu gleichen Teilen das Eigentum an den Systemen und deren Zubehör, unabhängig der Aufteilung und Lagerung nach § 2.

§ 2 Lagerung, Koordination, Wartung

(1) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) übernimmt im Auftrag der Beteiligten folgende Aufgaben:

-

zentrale Lagerung,

-

regelmäßige Wartung und Instandhaltung,

-

Herausgabe und Rücknahme der Systeme.

Ausgenommen hiervon sind die FairGuard-Mover, die jede Beteiligte selbst lagert (jeweils 1 Gerät, wartungsfrei).

(2) Die Beteiligten benennen feste Ansprechpartner für operative Absprachen.

(3) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) veranlasst den Transport der Systeme von der Lagerstätte zum Veranstaltungsort und zurück. Auf- und Abbau sind grundsätzlich von jedem Beteiligten selbst durch geschultes und eingewiesenes Personal zu organisieren. Die übrigen Beteiligten können jedoch mit geeigneten Transportmitteln die Sicherheitssperren auch selbständig abholen und zurückbringen.

§ 3 Nutzung und Einsatzmodalitäten

(1) Jede Beteiligte ist berechtigt die Sicherheitssperren für konkrete Veranstaltungen oder besondere Lagen zu nutzen.

(2) Sofern darüber hinaus Kapazitäten bestehen, können die Sicherheitssperren Kommunen aus Rheinland-Pfalz, die nicht Beteiligte dieser Vereinbarung sind gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen findet der Transport von der Lagerstätte zum Veranstaltungsort und zurück, sowie der Auf- und Abbau ausschließlich durch die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) statt. Die Nutzungsbedingungen sind gesondert vertraglich zu regeln.

(3) Für eine nachhaltige Abstimmung und Koordination der beabsichtigten Nutzungen teilen die Beteiligten jährlich zum 15.11. der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) mit, zu welchen Terminen welcher Bedarf an den Sicherheitssperren im jeweiligen Folgejahr besteht. Bei Überschneidungen wird eine Priorisierung der Veranstaltungen anhand des zu erwartenden Sicherheitsniveaus (Gefährdungsbeurteilung) vorgenommen. Aufgrund einer bereits im Vorfeld durchgeführten Abfrage bei den Beteiligten ist bei den Bestands-Veranstaltungen gegenwärtig von keinen Überschneidungen auszugehen.

(4) Bei notwendigen Änderungen aufgrund neuer Entwicklungen der Sicherheitslage, bei Veränderungen von bestehenden und neu hinzukommenden Veranstaltungen oder besonderen Lagen ist die Bedarfsanalyse anzupassen und damit ggf. der Bestand der vorgehaltenen Systeme, sowie Zubehör zu erweitern. Es bedarf hierüber Einstimmigkeit durch Beschluss bei den Beteiligten.

§ 4 Finanzierung und Kostenverteilung

(1) Die Anschaffung der Sicherheitssperren erfolgt zentral durch die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz). Stellvertretend für alle Beteiligten hat sie beim Land Rheinland-Pfalz mit Antrag vom 12.03.2026 Zuwendungen für das interkommunale Pilotprojekt beantragt, welche mit Bescheid vom 21.04.2026 bis zu einer Höhe von 105.000,00 EUR bewilligt wurden. Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) vereinnahmt zudem die Fördermittel und bringt die Anschaffungskosten hiervon in Abzug. Die Gesamt-Aufwendungen für die Sicherheitssperren nach § 1 Absatz 2 betragen voraussichtlich 103.500,00 EUR. Demzufolge wären die Anschaffungskosten vollständig gefördert und keine Eigenmittel der Beteiligten einzubringen. Nicht durch Fördermittel gedeckte Anschaffungskosten werden von den Beteiligten zu gleichen Teilen getragen.

(2) Die laufenden Personal- und Sachkosten, die durch Planung und Koordination der Einsätze, sowie den Transport, Auf- und Abbau der Sicherheitssperren entstehen, werden nach tatsächlichem Aufwand pro Veranstaltung mit der jeweiligen Beteiligten abgerechnet und sind im Einzelfall nachzuweisen. Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) erstellt hierzu eine Kostenrechnung nach Ende einer jeden Veranstaltung. Dies gilt analog für die Nutzung durch Dritte, zuzüglich eines Entgelts für die Sicherheitssperren (§ 3 Absatz 2).

(3) Die laufenden Personal- und Sachkosten, die durch die Lagerung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssperren entstehen, werden zu gleichen Teilen von den Beteiligten getragen und sind im Einzelfall nachzuweisen. Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) erstellt dazu jährlich eine Kostenübersicht und rechnet diese mit den Beteiligten ab. Etwaige Erträge aus der Nutzung von Dritten (§ 3 Absatz 2) werden auf diese Kosten angerechnet.

(4) Notwendige Ersatz- und Neubeschaffungen sind im Einzelfall zwischen den Beteiligten abzustimmen und bedürfen der Zustimmung aller Beteiligter. Die anfallenden Kosten werden zu gleichen Teilen auf die Beteiligten umgelegt. Ersatzbeschaffungen im Haftungs- oder Versicherungsfall bleiben hiervon unberührt.

(5) Bei Beschädigung oder Verlust hat die Beteiligte in deren Besitz bzw. Einsatz sich die Sicherheitssperren zu diesem Zeitpunkt befanden die Aufwendungen für Reparatur oder Ersatz zu tragen, soweit die Beschädigung oder der Verlust von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde. Ausgenommen davon sind Schäden, die im Rahmen der Lagerung bzw. Aufbewahrung in der zentralen Lagerstätte entstehen.

(6) Für Schäden die beim Einsatz der Sicherheitssperren bei Dritten entstehen (§ 3 Absatz 2), haftet ausschließlich die Kommune in dessen Besitz bzw. Einsatz sich die Sicherheitssperren zu diesem Zeitpunkt befanden.

(7) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) schließt zur Deckung etwaiger Kosten durch Beschädigung oder Verlust für alle Beteiligten zentral eine Sachversicherung ab (Versicherungsnehmerin). Die hieraus entstehenden Versicherungsprämien werden von der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) verauslagt und anschließend zu gleichen Teilen auf die Beteiligten umgelegt.

§ 5 Laufzeit, Aufhebung und Kündigung

(1) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende von jeder Beteiligten gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten.

(2) Die Mindestlaufzeit der Vereinbarung von 5 Jahren ergibt sich aus den Fördergrundsätzen des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur IKZ-Sonderförderung vom 29.10.2025. Sollte eine Beteiligte aus wichtigem Grund eine Kündigung vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit anstreben hat sie die Zuwendung zu ersetzen, welche dadurch an den Zuwendungsgeber zurückgezahlt werden muss.

(3) Im Kündigungsfall besteht kein Anspruch auf Herausgabe von einzelnen Systemteilen. Ersetzt wird der Wert des Miteigentumsanteils. Dieser wird unter Berücksichtigung des Wertverlusts (maßgeblich ist der Restbuchwert nach kommunalem Haushaltrecht) berechnet und ist von den übrigen Beteiligten zu gleichen Teilen dem kündigenden Beteiligten zu erstatten.

(4) Die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist möglich, wenn der Zweck der Vereinbarung nach § 1 entfällt, oder durch gesetzliche Vorgaben die Zuständigkeit des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, insbesondere § 26, auf eine andere Behörde übertragen wird. Die einseitige Kündigung ist möglich, wenn eine Beteiligte ihre Verpflichtungen, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben nicht erfüllt.

(5) Sollten alle Beteiligten die Vereinbarung auflösen wollen ist eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen. Die Sicherheitssperren werden dann -wenn möglich- zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sollte dies zahlenmäßig nicht möglich sein ist der Restwert durch eine unabhängige Stelle zu schätzen und dann entsprechend finanziell gegeneinander auszugleichen.

(6) Die jeweiligen Beteiligten müssen sich nach Auflösung der Vereinbarung selbst um den Transport kümmern. Sollte im Falle einer Auflösung der Vereinbarung eine andere Aufteilung der Systeme vereinbart werden, haben die Beteiligten einander einen Ausgleich unter Berücksichtigung des Wertverlustes und der Anrechnung der Zuwendung zu gewähren.

§ 6 Auskunft und Prüfung

Auf Wunsch hat die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) den übrigen Beteiligten sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen und Fragen zu beantworten die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 stehen und ihre Rechte und Pflichten nach dieser Zweckvereinbarung berühren. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 7 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten sind sich die Beteiligten darin einig, dass vor Bestreiten des Verwaltungsrechtswegs eine Empfehlung der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Wege eines Einigungsangebotes versucht werden soll. Die Verpflichtung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Streitigkeiten beschränkt sich hier lediglich auf den § 13 Abs. 3 Satz 2 KomZG.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt mit Datum vom 01.08.2026 in Kraft.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder sonst unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, die betroffene Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten entspricht bzw. möglichst nahekommt. Das neu Vereinbarte wird ebenfalls Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Eisenberg (Pfalz), den 01.07.2026
Grünstadt, den 01.07.226
gez. Bernd Frey
gez. Mimmo Scarmato
Bürgermeister
Bürgermeister
Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz)
Stadt Grünstadt
 
Grünstadt, den 01.07.2026
gez. Daniel Krauß
Bürgermeister
Verbandsgemeinde Leiningerland