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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb einer 110-kV-Freileitungsverbindung zwischen Mutterstadt und Kerzenheim, Pos. XX

Aktenzeichen 21a-7.110-002-2020

Die Pfalzwerke Netz AG, Kurfürstenstr. 29, 67061 Ludwigshafen hat für den Ersatzneubau und Betrieb einer 110-kV-Freileitungsverbindung zwischen Mutterstadt und Kerzenheim die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Auslegung der Planunterlagen bei den zuständigen Kommunalverwaltungen wird gemäß § 1 Nr. 9 und § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet ersetzt. Der Zugang zu den Planunterlagen ist in der Zeit vom 29.08.2022 bis einschließlich 28.09.2022 unter folgenden Internetadressen möglich:

https://sgdnord.rlp.de/de/planen-bauen-natur-energie/energie/netzausbau/

(siehe Link zum Ersatzneubau Mutterstadt - Kerzenheim unter der Rubrik „Laufende Verfahren“)

oder

www.uvp-verbund.de/freitextsuche

(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)

Neben der Internetveröffentlichung soll in der Zeit vom 29.08.2022 bis einschließlich 28.09.2022 eine Auslegung der Planunterlagen bei den unten genannten Kommunalverwaltungen erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG). Die Einsichtnahme in die Planunterlagen soll bei den unten genannten Kommunalverwaltungen unter Beachtung der geltenden Corona-Abstands- und Hygieneregeln ermöglicht werden. Bei einigen Kommunalverwaltungen ist eine vorherige telefonische Anmeldung erforderlich (siehe unten). Sollten die zuständigen Kommunalverwaltungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass eine Auslegung des Plans aufgrund der Corona-Infektionslage nicht möglich ist, sind diese verpflichtet, andere leicht zugängliche Wege zur Einsichtnahme in die Planunterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG).

Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz)

Hauptstraße 86

67304 Eisenberg (Pfalz)

Raum: 228

Eine vorherige vorheriger Terminvereinbarung unter 06351 407-503 ist erforderlich.

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis einschließlich 31.10.2022 - schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder bei den oben genannten Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z.B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25.02.2021 [BGBl. I S. 306]), wird bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis einschließlich 31.10.2022 - Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder den oben genannten Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen gegeben.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 21a-7.110-002-2020 wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen werden der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und anerkannte Vereinigungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen an Einwender und anerkannte Vereinigungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG).

Bei der Anhörungsbehörde oder den oben genannten Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

a)

Ersatzneubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Umspannwerk (UW) Mutterstadt - UW Otterbach (Pos. XX) von dem UW Mutterstadt zum Schaltwerk (SW) Lambsheim (Pos XX); Anfangspunkt ist Mast Nr. 1 auf Flurstück Nr. 9288/1, Gemarkung Mutterstadt; Endpunkt ist Mast Nr. 44 auf den Flurstücken Nr. 2275 und Nr. 2279, Gemarkung Lambsheim; Länge: 12,8 km; Ersatzneubau von 19 Masten, 2 x 110-kV HTLS-Stromkreise,

b)

Ersatzneubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung UW Mutterstadt - UW Otterbach (Pos. XX) vom SW Lambsheim zum UW Grünstadt; Anfangspunkt ist Mast Nr. 228 auf Flurstück Nr. 2262, Gemarkung Lambsheim; Endpunkt ist Mast Nr. 72 auf Flurstück Nr. 2926/4, Gemarkung Grünstadt; Länge: 9 km; Ersatzneubau von 24 Masten, 2 x 110-kV 2er-Bündel-Stromkreise und

c)

Ersatzneubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung UW Mutterstadt - UW Otterbach (Pos. XX) vom UW Grünstadt zum UW Kerzenheim; Anfangspunkt ist Mast Nr. 72 auf Flurstück Nr. 2926/4, Gemarkung Grünstadt; Endpunkt ist Mast Nr. 109 auf Flurstück Nr. 443, Gemarkung Kerzenheim; Länge: 9,6 km; Ersatzneubau von 12 Masten und Rückbau von 4 Masten, 2 x 110-kV 2er-Bündel-Stromkreise.

Neben den oben beschriebenen Projektbestandteilen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen und Arbeitsflächen (Lager-, Trommel- und Windenplätze), die Ausweisung von Freileitungsschutzstreifen, die Errichtung und der Betrieb notwendiger provisorischer Leitungsverbindungen und der temporäre Verbleib von Leitungen in einer technisch bedingten Zwischenausbaustufe sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen [insbesondere Rückbaumaßnahmen an bestehenden Freileitungen, Rückbau von Provisorien, Errichtung und temporärer Betrieb von Baueinsatzkabeln]).

Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:

  • Kreisfreie Stadt Ludwigshafen
    • Ortsbezirk Ruchheim
  • Kreisfreie Stadt Frankenthal
  • Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
    • Verbandsfreie Gemeinde Mutterstadt
    • Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
      • Ortsgemeinde Lambsheim
      • Ortsgemeinde Heßheim
  • Landkreis Bad Dürkheim
    • Verbandsfreie Stadt Grünstadt
      • Stadtbezirk Asselheim
    • Verbandsgemeinde Leiningerland
      • Ortsgemeinde Mertesheim
      • Ortsgemeinde Laumersheim
      • Ortsgemeinde Gerolsheim
      • Ortsgemeinde Großkarlbach
      • Ortsgemeinde Obersülzen
      • Ortsgemeinde Obrigheim
      • Ortsgemeinde Albsheim an der Eis
      • Ortsgemeinde Quirnheim
      • Ortsgemeinde Ebertsheim
      • Ortsgemeinde Rodenbach
  • Landkreis Donnersbergkreis
    • Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz)
      • Ortsgemeinde Kerzenheim
    • Verbandsgemeinde Göllheim
      • Ortsgemeinde Lautersheim

Erörterungstermin / Online Konsultation:

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen von Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich zu erörtern. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekanntgemacht. Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Beim Erörterungstermin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Aufgrund der Corona-Pandemie ist derzeit unklar, ob ein Erörterungstermin mit einer Vielzahl von Teilnehmern umsetzbar sein wird. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation ersetzt wird (§ 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 bis 4 PlanSiG). Die ersatzweise Durchführung einer Online-Konsultation würde ortsüblich bekannt gemacht. Die zur Teilnahme Berechtigten werden in diesem Fall über die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 PlanSiG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VwVfG).

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Anlagen 7 und 8 der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Für das Vorhaben war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. S. 4147), in Verbindung mit Ziffer 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Danach ist zur Feststellung der UVP-Pflicht die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen. In Abstimmung mit der Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträgerin freiwillig einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt und auf die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung verzichtet. Für das Vorhaben besteht damit UVP-Pflicht.

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. In den Planunterlagen ist ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) enthalten. Die Planunterlagen beinhalten insbesondere folgende Unterlagen: einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichtspläne, Lagepläne (meist im Maßstab 1:2.000), Mast- und Fundamentlisten, einen Geotechnischen Bericht, Konzept zur Grundwasserhaltung sowie Umwelttechnischem Bericht, Schemazeichnungen der Masten und der Fundamente, Rechtserwerbsverzeichnis (= Verzeichnisse der betroffenen Grundstücke mit Flächenangaben zum Umfang der geplanten Inanspruchnahme), Kreuzungsverzeichnisse, Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gemäß 26. BImSchV, eine Erklärung der Antragstellerin zur Einhaltung der technischen Anforderungen der Anlage, einen UVP-Bericht (Umweltstudie), einen Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Anhang (Erläuterung und Zusammenfassung zur Bewertung der Maststandorte, Standortbezogene Bestands- und Wirkanalyse der zu ersetzenden und rückzubauenden Maste sowie Standortbezogene Bestands- und Wirkanalyse der Masten mit temporär zu errichtenden Trommelplätzen), Pläne zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Übersichtsplan Schutzgebiete, 16 Pläne zu den einzelnen Maststandsorten), einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom Oktober 2021, Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH-Gebiet 6414-301 „Kalkmagerrasen zwischen Ebertsheim und Grünstadt“ sowie für das Vogelschutzgebiet 6514-401 „Haardtrand“.

Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG: Scoping-Unterlage zum geplanten Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Mutterstadt - Kerzenheim von Januar 2020, Protokoll zum Scopingtermin vom 12.03.2020 sowie die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 15 Abs. 1 UVPG vom 21.04.2020.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 und 5 EnWG in Verbindung mit den §§ 43a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2022 (BGBl. I S. 1054), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit den §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz [PlanSiG]) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353).

Koblenz, den 21.07.2022
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag, Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -