Titel Logo
Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung VG

der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) vom 28.08.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachung

§ 2

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

§ 4

Beigeordnete

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 7

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 8

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 10

In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz). Die Regelungen zum Amtsblatt werden in einer Sondervereinbarung zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden getroffen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.vg-eisenberg.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung, spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses, oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, sowie die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €;

2.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

3.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 €;

4.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €;

5.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

6.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 € soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

7.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

8.

Stundung von gemeindlichen Forderungen ab einer Wertgrenze von 10.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € pro Schuldner und Kalenderjahr;

9.

Niederschlagungen und Erlässe von gemeindlichen Forderungen ab einer Wertgrenze von 1.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € pro Schuldner und Kalenderjahr;

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 5 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 500,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.

(3) Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 500,00 €;

2.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €;

3.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(4) Wertgrenzen der Absätze 2 und 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €;

3.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

4.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €;

5.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet, von denen je einer auf den ersten und zweiten Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, und 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 a Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelt-tabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungs- veranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 2 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrag gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,

2.

der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter,

3.

die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen

Herangezogen werden, hierzu gehören:

a)

die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter,

b)

die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden)

c)

die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,

d)

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

e)

die ehrenamtlichen Gerätewarte,

f)

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung

g)

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung orientiert sich für die nachfolgend aufgeführten Positionen 1 bis 10 nach dem in der Feuerwehrentschädigungsverordnung genannten Höchstsatz und beträgt für:

1.

den ehrenamtlichen Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg

sowie einen Zuschlag für die im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit

2.

den ehrenamtlichen Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg

3.

Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind

4.

den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Kerzenheim

5.

den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Ramsen

6.

den ehrenamtlichen Gerätewarten der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Eisenberg

7.

dem Gruppenführer und Gerätewart Rosenthal

8.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

9.

Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung

10.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 15,00 €.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Nach § 2 Abs. 6 GemO obliegt den Gemeinden die Aufgabe den Verfassungsauftrag der Gleichstellung zu verwirklichen. Daher wurde durch Beschluss eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsenschädigung in Höhe von 50,00 €.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten vierteljährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € für die Fraktionsarbeit.

(3) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Verbandsgemeinderat im Einzelfall.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 28.08.2024
gez.: Frey, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).