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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung

der Stadt Eisenberg (Pfalz)

vom 27.08.2024

Der Stadtrat der Stadt Eisenberg (Pfalz) hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ortsbezirke

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

§ 5

Beigeordnete

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ausschüsse

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates für Migration und Integration

§ 10

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 12

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

§ 13

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 14

In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Eisenberg (Pfalz) erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz).

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.vg-eisenberg.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorganen nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ortsbezirke

(1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:

Eisenberg (Pfalz), Stadtteil Steinborn

Eisenberg (Pfalz), Stadtteil Stauf

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:

Ortsbeirat Steinborn  —  15 Mitglieder

Ortsbeirat Stauf  —  5 Mitglieder

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. Sind Ausschüsse nicht im Stande abschließend zu beraten, kann eine Angelegenheit auf den Rat zurück verwiesen werden.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Genehmigung von Verträgen der Stadt Eisenberg (Pfalz) mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

2.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

3.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 €;

4.

Verfügung über Stadtvermögen sowie Hingabe von Darlehen der Stadt ab einer Wertgrenze von 7.500,00 € bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €;

5.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

6.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

7.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

8.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist;

9.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 5 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.

(3) Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

alle Maßnahmen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die Beschlussfassung gesetzlich dem Stadtrat vorbehalten ist,

2.

Einvernehmen in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

3.

Verkehrsrechtliche Anordnungen.

(4) Wertgrenzen des Absatzes 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 € und Vergabe von Planungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 € im Rahmen von bestimmten Bereichen, wie z. B. dem Konjunkturprogramm,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates,

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € und Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €,

6.

Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- und Ausbaumaßnahme,

7.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

8.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 50.000,00 €,

9.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB,

10.

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO,

11.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

12.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Stadt Eisenberg (Pfalz) hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Stadt wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den Ersten Beigeordneten übertragen ist.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 a Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungs-veranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtrats-sitzungen nicht übersteigen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates oder der Stadt Eisenberg (Pfalz) erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 9

Entschädigung für Mitglieder des Beirates für Migration und Integration

(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommen-steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Ein-kommensteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Stadtbürger-meister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, des Beirates für Migration und Integration, der Ortsbeiräte, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 6 Abs. 4 bis 6 sowie § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 40 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 13

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten vierteljährlich eine Aufwandsentschädigung von 40,00 € für die Fraktionsarbeit.

(2) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

§ 14

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 27.08.2024
gez.: Funck
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).