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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 37/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrates über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB für das Gebiet „Stadtkern“ der Stadt Eisenberg

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26.08.2025 die Umgrenzung des Gebietes der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen eingeleitet werden, da nach den ersten Erkundungen in dem abgegrenzten Untersuchungsgebiet offensichtliche städtebauliche Missstände im Sinn des § 136 BauGB vorliegen. Diese Missstände sollen mit den vorbereitenden Untersuchungen festgestellt und mit dem Rechtsmittel des besonderen Städtebaurechts beseitigt werden. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die städtebauliche Entwicklung des Stadtkerns, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel sowie die Unterstützung von privaten Investitionen bestimmt. Das Untersuchungsgebiet wurde aufgrund von bisher weiter durchgeführten Bestandserhebungen und in Abstimmung mit der ADD Neustadt gemäß dem nachstehenden Lageplan festgelegt und ist Bestandteil des Beschlusses für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen.

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Öffnungszeiten) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Hinweise:

1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

2. Gemäß § 141 Abs. 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden. Die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne der § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen nicht gleichbedeutend ist mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Dies bedarf einer besonderen Beschlussfassung und Sanierungssatzung.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit dieser Bekanntmachung § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden ist. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Stadt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Stadt anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgelegten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung gleich. Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen hat die Stadt das Planungsbüro Deubert & Partner, Quirnheim beauftragt.

Eisenberg, den 08.09.2025
Gez. Peter Funck, Stadtbürgermeister