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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 38/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Eisenberg (Pfalz)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Industriepark Süd, 5. Änderung“,

Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis gemäß § 10 Abs. 2 BauGB

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat Eisenberg (Pfalz) hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 den Bebauungsplan „Industriepark Süd, 5. Änderung“ sowie die dazu gehörenden planungsrechtlichen Festsetzungen und die allgemeinen landespflegerischen Festsetzungen mit der Umweltprüfung und dem Umweltbericht gemäß § 24 GemO i. V. m. den §§ 10 und 9 BauGB als Satzung beschlossen. Weiterhin beschloss der Stadtrat für die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen bauordnungsrechtlichen Regelungen den Erlass einer Gestaltungsatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Landesbauordnung.

Genehmigung:

Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S 403), erlässt die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als zuständige Verwaltungsbehörde am 02.09.2025 folgende Verfügung: Der vom Stadtrat am 24.06.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Industriepark Süd, 5. Änderung“ wird genehmigt.

Der Bebauungsplan „Industriepark Süd, 5. Änderung“ der Stadt Eisenberg tritt mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Das Plangebiet umfasst den unter § 2 der nachstehend veröffentlichten Satzung ausgewiesenen Geltungsbereich. Eine Übersicht des Plangebietes ist im Anschluss der Satzung veröffentlicht.

Der Bebauungsplan „Industriepark Süd, 5. Änderung“ mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Er-klärung wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz) in 67304 Eisenberg (Pfalz), Hauptstraße 86, Fachbereich 2, Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Tourismus und Wirtschaftsförderung, Zimmer-Nr. 227 während den allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn Hutzenlaub (Tel.: 06351/407-504) kann er von jedermann eingesehen werden. Es wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans erteilt.

S a t z u n g

Gemäß Beschluss des Stadtrates Eisenberg (Pfalz) vom 24.06.2025 wird für die Stadt Eisenberg (Pfalz) folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Stadtrat Eisenberg (Pfalz) hat am 24.06.2025 gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 1, 1a und 4 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan „Industriepark Süd, 5. Änderung“ mit den dazu gehörenden planungsrechtlichen Festsetzungen und den allgemeinen landespflegerischen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Weiter beschloss der Stadtrat für die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen bauordnungsrechtlichen Regelungen den Erlass einer Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365) in der zurzeit geltenden Fassung.

Der Stadtrat hat dem Ergebnis der Umweltprüfung und dem sich daraus ergebenden Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB zugestimmt.

§ 2

Das Plangebiet umfasst den in der Anlage dargestellten Bereich, eine Teilfläche des Grundstückes Flurnummer 1500/96. Das Bebauungsplangebiet befindet sich am öst-lichen Ortsrand der Stadt Eisenberg (Pfalz), östlich der Straße „Am Gielbrunnen“, und grenzt im Westen an die vorhandenen Gewerbeflächen an. Es hat eine Größe von ca. 0,2 ha. Die Ausgleichsmaßnahmen werden teilweise innerhalb des Gel-tungsbereiches des Plangebietes und teilweise auf der externen Kompensations-fläche Fl.Nr. 346/4 in der Gemarkung Ebertsheim ausgeführt.

§ 3

Bestandteile dieser Satzung sind:

a.

die Planurkunde

b.

die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB

c.

die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO

d.

die Begründung

e.

der Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB

§ 4

Die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Industriepark Süd, 5. Änderung“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis gemäß § 10 Abs. 2 BauGB in Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 25.06.2025
Gez. Funck
Stadtbürgermeister

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 i. V. m. den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung, über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diese Satzung sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
  1. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung nur beachtlich, wenn gegen die Regelungen des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 214 Abs. 2, 2a und 3 BauGB verstoßen wurde und die Verletzungen der Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 215 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
  1. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht wenn,

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eisenberg (Pfalz), den 10.09.2025
gez. Funck
Stadtbürgermeister