Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsen hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 den Beschluss gefasst, ein Teilstück des in der Gemarkung Ramsen gelegenen Wirtschaftsweges Flurnummer 1953 gemäß den §§ 36 i. V. m. 1 und 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeitigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Durch die Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i. S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die o.g. Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung eine Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3 a LStrG). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Gemeinde Ramsen. Die Verkehrsfläche ist in einem Lageplan, welcher Bestandteil dieser Widmung ist, durch Schraffierung gekennzeichnet und nachfolgend abgebildet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg, oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: |
| vg-eisenberg@vpsko.rlp | |
| erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis gewahrt. Der Widerspruch kann dort | |
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: |
| KV-Donnersberg@poststelle.rlp.de, oder | |
| 3. | durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@donnersberg.de-mail.de |
erhoben werden.