Abteilung Vollstreckungssachen (Immobilar)
AZ.: 2 K 1/24
Im Wege der Aufhebung der Gemeinschaftsoll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Mittwoch, 31.10.2024 | 10:00 Uhr | 1, Sitzungs-saal | Amtsgericht Rockenhausen, Kreuznacher Straße 37, 67806 Rockenhausen |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Stauf
| Gemarkung | Flur, Flur-stück | Wirtschaftsart u. Lage | m² | Blatt |
| BV 1, Stauf | 388/549 | Gebäude-und Freifläche,Robert-Schumann-Straße | 692 | 1197 |
Objektbeschreibung
Gem. Gutachten handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus in Hanglage mit ausgebautem Dachboten und tlw. ausgebautem Kellergeschoss sowie Doppelgarage.
Wohnfläche ca. 207m² inkl. Kellergeschosses.
Die tatsächliche Adresse lautet: Paul-Lincke-Straße 46.
Beschlagnahme: 23.01.2024
Verkehrswert: 450.000,00 €
Der Versteigerungsvermerk ist am 24.01.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragssteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.