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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 49/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Friedhofssatzung

Bekanntmachung Amtsblatt Woche 49

Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz) vom 22. November 2022

Der Stadtrat Eisenberg hat in seiner Sitzung vom 22. November 2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Wiesengrabstätten

§ 15 Namenlose Grabstätten

§ 16 Gärtnerisch betreute Grabanlagen und Baumgrabstätten

§ 17 Muslimische Grabstätten

§ 18 Ehrengrabstätten

§ 19 Urnennischen

§ 20 Grüfte

§ 21 Nutzungsrechte

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Gestaltungsvorgaben

§ 24 Maße der Grabmale

§ 25 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Unterhaltung und Verkehrssicherheitspflicht

§ 28 Entfernung

7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Gestaltungsvorgaben

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

8. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

§ 33 Trauerfeiern

9. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Eisenberg (Pfalz)

b) Friedhof Stauf

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk Eisenberg (Pfalz)

b) Bestattungsbezirk Eisenberg (Pfalz), Stadtteil Stauf

c) Bestattungsbezirk Eisenberg (Pfalz), Stadtteil Steinborn

Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Verstorbenen aus dem Bestattungsbezirk Steinborn können wahlweise auf dem Friedhof Eisenberg oder dem Friedhof Stauf beerdigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Eisenberg (Pfalz).

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen,

- die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,

- die die sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 BestG RP erfüllen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken zugeführt werden (Entwidmung). Bei Schließung und Aufhebung sind die Regelungen des § 7 BestG RP zu beachten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sarg- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sarg- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Sarg- oder Urnenwahlgrabstätten bestatteten Verstorbenen werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Eisenberg (Pfalz) in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sarg- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sarg- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Eisenberg (Pfalz) auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist untersagt:

a)

die Störung von Ruhe und Ordnung, insbesondere die Störung von Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sowie Gedenkfeiern,

b)

die Wege mit Kraftfahrzeugen und Sportgeräten (z.B. Inliner, Skateboards, Rollschuhen etc.), ausgenommen Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren; das Mitführen von Fahrrädern zur Beförderung von Material zur Grabpflege ist zulässig,

c)

die Verunreinigung von Einrichtungen und Friedhofswegen sowie Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

d)

das Betreten von fremden Grabstätten,

e)

die Beschädigung oder Beschmutzung von Grabstätten, baulichen Anlagen und Einpflanzungen,

f)

der Einsatz von Pestiziden und Fungiziden,

g)

Geräte zur Grabpflege an der Grabstätte aufzubewahren,

h)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

i)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

j)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

k)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

l)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

m)

außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.

(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträger; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.

(2) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI S. 355, in der jeweils geltenden Verfassung abgewickelt werden.

(4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Beim Abräumen von Grabstätten müssen die Dienstleistungsunternehmen die abgeräumten Steine, Einfassungen und Fundamentreste mitnehmen. Diese dürfen nicht auf dem Friedhof zwischengelagert werden. Durch Dienstleistungsunternehmen nicht oder nicht vollständige abgeräumte Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung geräumt und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nicht auf der Vorderseite von Grabmalen angebracht werden. An jedem Grabmal ist auf der Seitenfläche oder Rückseite in unauffälliger, aber gut lesbarer Weise der Name des Dienstleistungserbringers, der das Grabmal aufgestellt hat sowie die Nummer des Grabfeldes und der Grabstätte anzubringen.

(8) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fußgänger haben immer Vorrang.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung unentbehrlich.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags, Ausnahmen können eingeräumt werden.

(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die Urnen (einschließlich Überurnen) sollen höchstens 0,35 m breit und 0,40 m hoch sein.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 - Ruhezeit

Die Ruhezeiten für Leichen beträgt in der Regel

-

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

-

für Verstorbene über 5 Jahre 20 Jahre

-

für Aschen 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

Die Stadt Eisenberg (Pfalz) ist bei dringenden öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.

Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.

(8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt, wird die ursprünglich erhobene Nutzungsgebühr zeitanteilig erstattet.

(9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem jeweiligen Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

Friedhof Eisenberg

Friedhof Stauf

Verlängerung möglich

Sargwahlgrabstätten

Ja

Ja

Ja

Urnenwahlgrabstätten

Ja

Ja

Ja

Wiesenerdgrabstätten

Ja

Nein

Ja

Wiesenurnengrabstätten

Ja

Ja

Ja

Namenlose Erd- und Urnengrabstätten

Ja

Nein

Nein

Gärtnerisch betreute Grabanlage*

Ja

Nein

Ja

Baumgrabstätten*

Ja

Ja

Ja

Muslimische Grabanlage*

Ja

Nein

Ja

Urnennischen*

Ja

Ja

Ja

Ehrengräber

Ja

Ja

Ja

* Der Erwerb der geplanten Grabstätten kann erst nach Fertigstellung der entsprechenden Grabfelder erfolgen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungsrechte sind verlängerbar.

(2) Sargwahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Die Belegung kann wie folgt aussehen:

Bei Einzelgrabstätten können bis zu zwei Sargbestattungen beigesetzt werden, dies geht allerdings nur, wenn die erste Sargbestattung als Tieferlegung bestattet worden ist. Zusätzlich können noch zwei Urnen beigesetzt werden.

Bei Doppelgrabstätten können bis zu vier Sargbestattungen beigesetzt werden, dies geht allerdings nur, wenn beidseitig die Sargbestattungen als Tieferlegung bestattet worden sind. Zusätzlich können noch vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

§ 14 – Wiesengrabstätten

(1) Wiesenerdgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben. Die Belegungsfläche wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Nutzungsrechte können auf Antrag verlängert werden.

(2) Wiesenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Belegungsfläche wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Nutzungsrechte können auf Antrag verlängert werden. Es können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

(3) Auf Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale zulässig. Diese Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen und sind mit Vor- und Nachnamen ggf. Geburts- und Sterbedatum zu versehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet.

a)

Größe der Namenstafel bei Sargbestattungen: 0,30 m x 0,40 m; sie ist mit ihrer Oberkante mittig und 35 cm vom oberen Rand zu setzen.

b)

Größe der Namenstafel bei Feuerbestattungen: 0,20 m x 0,40 m; sie ist mit ihrer Oberkante mittig und 15 cm vom oberen Rand zu setzen.

(4) Anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck hat der Nutzungsberechtige innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen; nach dieser Zeit dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Grabstätte abgestellt werden.

§ 15 – Namenlose Grabstätten

Namenlose Grabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Die Lage einzelner Grabstätten wird nicht kenntlich gemacht. Die Ablage von Blumen an der Beisetzungsstelle ist nicht erlaubt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit sowie Umbettungen aus namenlosen Grabstätten sind ausgeschlossen. Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger gewährleistet.

§ 16 – Gärtnerisch betreute Grabanlage und Baumgrabstätten

(1) Integriert in kleinere oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird seitens der Stadt Eisenberg gärtnerisch gepflegt. Eine darüberhinausgehende Grabgestaltung und Pflege durch die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig. Näheres ist in der „Nutzungsrichtlinie für gärtnerisch betreute Grabanlagen“ geregelt.

(2) Baumgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. In ihnen können für die Dauer der Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den dafür vorgesehenen Bereichen in Abteilung D des Friedhofs Eisenberg zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 17 – Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.

(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, an denen Nutzungsrechte für die Dauer von 20 Jahren verliehen werden und die auf Antrag verlängert werden können.

(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann ein Grab wiederbelegt werden. Eine sogenannte „ewige Grabruhe“ kann nicht vereinbart werden. Besondere individuelle Gestaltungswünsche für die Trauerfeier oder die Verabschiedung am Grabe sind vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

Räumlichkeiten für rituelle Waschungen stehen auf dem Friedhof nicht zur Verfügung.

(5) Näheres ist in der „Nutzungsrichtlinie für muslimische Beisetzungen“ geregelt. Im Übrigen finden die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

§ 19 – Urnennischen

Urnennischen sind Grabstätten in eigens dafür errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen für die Dauer der Ruhezeit. In den Urnenkammern dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Nutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Verschlussplatte an einer Urnennische darf nur in eingravierter und naturbelassener Schrift ausgeführt werden. Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen.

Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Das Anbringen der Frontplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln. Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte. Schmuckgegenstände oder Kerzen jeglicher Art dürfen nicht an der Urnennische angebracht oder abgelegt werden; sie dürfen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Es muss sichergestellt sein, dass ein Austreten der Asche aus der Urne innerhalb der Nutzungszeit nicht zu besorgen ist.

§ 20 – Grüfte

Die Neuanlage von Grüften ist nicht zulässig. Die Neubelegung bestehender Grüfte ist zulässig.

§ 21 – Nutzungsrechte

(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und andere beisetzen zu lassen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.

(2) Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt, die Beginn und Ende der Nutzungsdauer enthält und dem Berechtigten übergeben wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege eines Grabes. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur nach Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Erwerb zugestimmt werden. Ein vorzeitiger Erwerb ist für die Dauer einer 5-Jährigen Nutzungszeit möglich. Damit einhergeht die Kostenübernahme für die Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Ein Erwerb vor Eintritt eines Sterbefalles bei Wiesenerd- und Wiesenurnengräbern ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Bestattung, bei Erwerb von Grabstätten vor Eintritt eines Bestattungsfalles mit dem Tag der Verleihung des Nutzungsrechts durch Ausstellung der Graburkunde.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung umfasst die gesamte Grabstätte. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. In diesem Fall ist der Teil der Grabstätte, der von der Verlängerung ausgenommen wird, abzuräumen; die Regelung des § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c)

auf die Kinder,

d)

die Eltern

e)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f)

auf die Geschwister,

g)

die Großeltern,

h)

auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - g) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Monats nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten besteht für den Nutzungsberechtigten kein Rechtsanspruch auf Erstattung gezahlter Nutzungsgebühren.

Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Gräber sind gärtnerisch zu gestalten. Die Grabbepflanzung darf benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von Abdeckplatten - außer bei Urnengräbern - und das Bestreuen der Gräber mit Kies oder ähnlichen Material ist nur bis zu Hälfte der Gesamtfläche des Grabes erlaubt.

(3) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden.

(4) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 24 bis 26 und 30 bis 31 gelten nicht für Grabfelder mit Wiesengrabstätten, namenlosen Grabstätten, gärtnergepflegten Grabstätten, Baumgrabstätten, sowie Grabstätten in Urnennischen.

(5) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 – Gestaltungsvorgaben

Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 24 – Maße der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

stehende Grabmale: Höhe bis 1,30 m, Mindeststärke: 0,12 m,

b)

liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Höhe bis 0,12 m.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke: 0,12 m,

b)

liegende Grabmale: Größe: 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m.

c)

In einem Grabfeld mit gemischter Sarggrab- und Urnenerdgrabbelegung sind für die Urnengrabstätten nur eine Ganz- oder Teilabdeckung der Oberfläche mit einer Grabplatte oder einem Kissenstein sowie eine Kombination aus beidem zulässig. Die Gesamthöhe des Grabmals darf 0,40 m nicht überschreiten.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält.

§ 25 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Leichentücher bei sarglosen Bestattungen.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 26 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a)

Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b)

Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 23, 24 oder 25 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 27 – Unterhaltung von Verkehrssicherheitspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Seitens der Friedhofsverwaltung wird zusätzlich die Standsicherheit einmal jährlich überprüft.

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Nutzungsberechtigten im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt und unterstehen besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Eisenberg (Pfalz) über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden.

Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Grabstätte ist nach Ende der Nutzungszeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten abzuräumen.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Erfolgt dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist solche Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 30 – Gestaltungsvorgaben

(1) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Gegenstände, die zur Grabpflege genutzt werden sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten (§ 30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.

In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Nutzungsberechtigten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 33 – Trauerfeiern

Die Friedhofskappelle steht nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung für Trauerfeiern zur Verfügung. Trauerfeiern am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle können im Ausnahmefall nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Benutzung der Friedhofskappelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

Schlussvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.

Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Verlängerungen des Nutzungsrechts können unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden.

§ 35 – Haftung

Die Stadt Eisenberg (Pfalz) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt Eisenberg (Pfalz) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von

QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Eisenberg (Pfalz) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37- Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c)

entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d)

als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 8 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e)

eine Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

g)

entgegen § 26 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h)

Grabmale entgegen § 22 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

i)

den Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale (§ 24 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt,

j)

nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 38 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.09.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 19 treten erst dann in Kraft, wenn die jeweiligen Grabfelder fertig gestellt und Beisetzungen dort möglich sind.

Eisenberg (Pfalz), den 02.12.2022
gez. Peter Funck
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung)