Der Stadtrat Eisenberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Bemessungsgrundlage |
| § 2 | Gebührenpflicht |
| § 3 | Gebührenschuldner |
| § 4 | Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld |
| § 5 | Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren |
| § 6 | Inkrafttreten |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: | |
| I. | Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung |
| II. | Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen |
| III. | Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung |
| IV. | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen |
| V. | Sonstige Gebühren |
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Eisenberg (Pfalz) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Für im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten schließen.
| (1) Gebührenschuldner ist, wer | |
| a) | ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
| b) | eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt, |
| c) | Einrichtungen des Friedhofs benutzt, |
| d) | eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, |
| e) | wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat. |
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 2. Abweichend hiervon entsteht die Gebührenpflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, Gebühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2011 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).
I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
| 1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Grabstätten | |||
| Grabart | Nutzungsdauer | Gebührensatz pro Jahr der Nutzung | Gebührensatz insgesamt |
| a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre | 13,33 EUR | 200,00 EUR |
| b) Sargwahlgrabstätten (Einzelgrab) | 20 Jahre | 47,50 EUR | 950,00 EUR |
| c) Sargwahlgrabstätten (Doppelgrab) | 20 Jahre | 92,50 EUR | 1.850,00 EUR |
| d) Urnenwahlgrabstätten | 15 Jahre | 33,33 EUR | 500,00 EUR |
| e) Wiesenerdgrabstätten (Sarg) | 20 Jahre | 95,00 EUR | 1.900,00 EUR |
| f) Wiesenurnengrabstätten (Urne) | 15 Jahre | 50,00 EUR | 750,00 EUR |
| g) namenlose Sarggrabstätten | 20 Jahre | 135,00 EUR | 2.700,00 EUR |
| h) namenlose Urnengrabstätten | 15 Jahre | 50,00 EUR | 750,00 EUR |
| i) muslimische Grabstätte (eine Grabstelle) | 20 Jahre | 47,50 EUR | 950,00 EUR |
| j) Sarggemeinschaftsgrab (gärtnerisch betreut) | 20 Jahre | 145,00 EUR | 2.900,00 EUR |
| k) Urnengemeinschaftsgrab (gärtnerisch betreut) | 15 Jahre | 100,00 EUR | 1.500,00 EUR |
| l) Baumgrabstätten | 15 Jahre | 70,00 EUR | 1.050,00 EUR |
| m) Urnennischen | 15 Jahre | 83,33 | EUR 1.250,00 EUR |
2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten
Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich aus der Friedhofssatzung der Stadt Eisenberg.
| II. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen | |
| 1. | für die Benutzung der Leichenhalle (Kühlzelle, je Tag) — 100,00 EUR |
| 2. | für die Benutzung der Friedhofskapelle — 170,00 EUR |
| III. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung | |
| 1. | bei Personen über 5 Jahre — 708,05 EUR |
| 2. | bei Personen unter 5 Jahre — 238,00 EUR |
| 3. | Tieferlegungszuschlag — 160,65 EUR |
| Bei Vertragsänderung zu 1. bis 3. werden die entsprechenden Beträge angefordert und die Gebührensatzung ist anzupassen. | |
| 4. | Urnen — 120,00 EUR |
| 5. | Personalkosten (pro Stunde) — 58,00 EUR |
| 6. | bei Bestattungen freitags nachmittags nach 15.00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen wird ein Mehraufwand von 200,00 Euro berechnet. |
IV. Grundgebühren
| 1. | Vorhaltegebühr Trauerhalle (je Beisetzung) — 200,00 EUR |
| V. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 1. | von einer Leiche innerhalb des Friedhofes |
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| Berechnung nach dem tatsächlichem Aufwand eines gewerblichen Unternehmens |
| 2. | von einer Leiche nach einem anderen Friedhof |
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| Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens |
| 3. | von einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes — 260,00 EUR |
| 4. | von einer Aschenurne nach einem anderen Friedhof — 170,00 EUR |
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| Für die Ausgrabung und Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren vermindern sich die Gebühren nach V.1 und 2 um 50 v. H. |
VI. Sonstige Gebühren
| 1. | Gebühren für Grabmalgenehmigungen (alle Grabarten) — 25,00 EUR |
| 2. | Bei eines vorzeitigen Erwerb einer Grabstätte wird, zusätzlich zur Gebühr für die Grabstätte, eine Gebühr von 50,00 für jeweils 5 Jahre im Voraus für die Pflege erhoben. |
| 3. | Bei einer Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit wird für die Dauer der restlichen Ruhezeit eine Gebühr von 30,00 €/Jahr für die Pflege durch das Friedhofspersonal erhoben. |
| 4. | Besondere und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind oder die in Ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die anfallenden Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. |