Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
gegenüber erhöht vermindert nunmehr
bisher um um festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.001.128,00 € | 339.797,00 € | 0,00 € | 3.340.925,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.766.421,00 € | 104.923,00 € | 0,00 € | 3.871.344,00 € |
| Jahresfehlbetrag | - 765.293,00 € | - 530.419,00 € | ||
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 562.676,00 € | 0,00 € | 234.874,00 € | - 327.802,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 67.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 67.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 252.500,00 € | 124.650,00 € | 0,00 € | 377.150,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 185.500,00 € | - 310.150,00 € | ||
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 748.176,00 € | 637.952,00 € | ||
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber bisher 185.500,00 € auf nunmehr 310.150,00 € festgesetzt.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Unverändert.
§ 4
Steuersätze
Unverändert.
§ 5
Gebühren und Beiträge
Unverändert.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals beträgt lt. Bilanz zum 31.12.2020 3.099.489,09 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2021 beträgt 2.323.646,09 €, zum 31.12.2022 1.793.227,09 €.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Unverändert.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Unverändert.
Hinweise:
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt in der Zeit von Donnerstag, den 08.12.2022 bis einschließlich Mittwoch, den 21.12.2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).