der Stadt Eisenberg (Pfalz)
für das Haushaltsjahr 2025
Der Stadtrat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: | ||||
| gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr |
| bisher | um | um | festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge |
| Unverändert | ||
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen |
| Unverändert | ||
| der Jahresfehlbetrag |
| Unverändert | ||
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen |
| Unverändert | ||
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.544.742,00 € | 0,00 € | 544.000,00 € | 3.000.742,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 6.862.100,00 € | 865.000,00 € | 480.000,00 € | 7.247.100,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
|
| - 3.317.358,00 € | - 4.246.358,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 3.460.142,00 € |
|
| 4.389.142,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für verzinste Kredite von bisher 3.317.358,00 € auf 4.246.358,00 €.
Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
Hinweise:
Die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 11.12.2025 bis einschließlich Freitag, den 19.12.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).