Der Stadtrat der Stadt Eisenberg hat in seiner Sitzung am 02.12.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387), des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 12.12.2006 (GVBl. S. 401) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Sachlicher Geltungsbereich |
| § 2 | Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen |
| § 3 | Erlaubnisfreie Sondernutzungen |
| § 4 | Erlaubnis |
| § 5 | Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen |
| § 6 | Plakatierung/Aufstellen von Werbeträgern |
| § 6a | Sonderregelungen für Wahlwerbung |
| § 7 | Warenauslagen |
| § 8 | Freisitze |
| § 9 | Gebühren |
| § 10 | Gebührenschuldner |
| § 11 | Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit |
| § 12 | Gebührenerstattung |
| § 13 | Haftung, Verkehrssicherheit |
| § 14 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 15 | Ausnahmen |
| § 16 | Inkrafttreten |
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen, öffentliche Wege und Plätze, sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Öffentlich im Sinne der Satzung sind die gewidmeten Straßen, Wege, Plätze und Fußgängerstraßen.
(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
| 1. | Der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, |
| 2. | Die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen, |
| 3. | der Luftraum über dem Straßenkörper, |
| 4. | der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Anlieger dienen. |
(1) Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) der Gemeinde, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (§ 34 Abs. 3 Landesstraßengesetz). Das Nutzen einer öffentlichen Fläche (Straße und Gehweg) über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar. Darunter fällt vor allem alles, was nicht dem allgemeinen Verkehr dient (z.B. Werbetafeln, Bauarbeiten, Außengastronomie).
(2) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich jedoch nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt (§ 45 Abs. 1 Landesstraßengesetz).
(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:
| 1. | bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Treppenstufen, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, |
| 2. | bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, die an einer an die Straße angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind. Hinweisschilder, Hinweiszeichen, die an einer an die Straßen angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen, (Durchgangshöhe ist zu beachten, die uneingeschränkte Begehbarkeit des Gehweges und der erforderliche Abstand zur Fahrbahn ist einzuhalten), |
| 3. | das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen). |
(2) Ist für die Benutzung einer Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 29 STVO erteilt oder liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 STVO vor, so bedarf es ebenfalls keiner Sondernutzungserlaubnis (§ 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz).
(3) Eine nach anderen Vorschriften etwa bestehende Genehmigungspflicht wird durch vorstehende Regelung nicht berührt.
(1) Eine Sondernutzungssatzung darf erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis kann versagt, widerrufen, oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis ist beim Bauamt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Die Verbands-gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. Die Anträge sind innerhalb von zwei Wochen ab Eingang, Vollständigkeit der Unterlagen vorausgesetzt, zu bearbeiten; bei komplexen Angelegenheiten kann die Frist um zwei Wochen verlängert werden, was zu begründen und vor Ablauf der normalen Frist dem Antragsteller mitzuteilen ist. Wird ein Antrag nicht innerhalb der Frist beschieden so gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.
Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(1) Die Werbung mit Plakaten wird wie folgt begrenzt:
| - | Die Plakate dürfen eine Größe von DIN A1 (59,4 cm x 84,1 cm) nicht über-schreiten |
| - | Für jede Veranstaltung sind maximal 30 Plakate (20 im Stadtgebiet und jeweils 5 in den Ortsteilen) erlaubt. Eine höhere Anzahl kann nur in besonders zu begründenden Einzelfällen genehmigt werden. |
| - | Es dürfen beidseitig bedruckte Werbeträger verwendet werden, die doppelt, d.h. Rücken an Rücken zu beiden Seiten zeigend aufgestellt oder aufgehängt werden; diese gelten als ein Plakat. Werden mehrere Plakate übereinander oder neben-einander angebracht, so wird jedes Plakat einzeln gezählt. |
(2) Die Plakate sind auf festen Trägern, z.B. Ständern oder Reiter, zu befestigen.
(3) Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht oder befestigt werden. Im 5m-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sowie im Bereich von Kreisverkehrsanlagen ist die Aufstellung untersagt. Bei Kreisverkehrsanlagen ist ein Abstand von 10 m, gemessen ab der Fahrbahnkante, einzuhalten.
(4) Großflächenplakate (größer als DIN A 1) bedürfen - Wahlwerbung ausgenommen - grundsätzlich einer Einzelerlaubnis.
(5) Die Plakate dürfen - Wahlwerbung ausgenommen - frühestens drei Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden und sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, nach der Veranstaltung zu entfernen. Nach diesem Zeitraum werden die Plakatständer kostenpflichtig entfernt. Plakate, die ohne erforderliche Erlaubnis, oder in unter Abs. 3 genannter Weise angebracht werden, werden ohne Aufforderung kostenpflichtig entfernt.
(6) Das Aufstellen von Werbeträgern ist lediglich am Ort der Leistung (Umkreis bis 5 m) zulässig. In Sonderfällen kann die Verbandsgemeindeverwaltung hiervon Ausnahmen zulassen. Zwei fest miteinander verbundene Plakatträger (Reiter) gelten als ein Werbeträger. Die Werbeträger dürfen eine Größe von 1,40 m x 0,70 m nicht überschreiten. Sie sind im Gehwegbereich so aufzustellen, dass eine Durchgangsbreite von mindestens 1,00 m verbleibt.
(7) Die Genehmigung gilt nur für Standorte innerhalb der geschlossenen Ortslage.
(1) Bei Wahlen sind pro Partei, Gruppierung oder Einzelbewerber, im Stadtgebiet von Eisenberg die nachstehend angegebene Anzahl von Plakaten zulässig:
| Europawahl | 10 Plakate |
| Bezirkstag Pfalz | 10 Plakate |
| Kreistag Donnersbergkreis | 10 Plakate |
| Verbandsgemeinderat Eisenberg | 10 Plakate |
| Stadtbürgermeister Eisenberg | 10 Plakate |
| Stadtrat Eisenberg | 10 Plakate |
| Ortsvorsteher Steinborn | 10 Plakate |
| Ortsbeirat Steinborn | 10 Plakate |
| Ortsvorsteher Stauf | 5 Plakate |
| Ortsbeirat Stauf | 5 Plakate |
| Landtag Partei | 10 Plakate |
| Landtag Spitzenkandidat | 10 Plakate |
| Landtag Spitzenkandidat Wahlkreis | 10 Plakate |
| Bundestag Partei | 10 Plakate |
| Bundestag Spitzenkandidat | 10 Plakate |
| Bundestag Spitzenkandidat Wahlkreis | 10 Plakate |
| Landrat | 10 Plakate |
| Verbandsbürgermeister | 10 Plakate |
Die festgesetzte Anzahl ist unabhängig von der Anzahl der Parteien, die den Bewerber unterstützen.
Die Plakatierungserlaubnis für Wahlwerbung beinhaltet das Aufstellen von einem Großflächenplakat pro Partei für einen Wahltermin. Bei Einzelkandidaten ohne Parteizugehörigkeit ist ebenfalls ein Großflächenplakat zulässig. Die Standorte sind mit der Verwaltung abzustimmen und werden von dieser in der Reihenfolge der Anträge vergeben. Die Großflächenplakate bzw. Stellschilder sind so aufzubauen bzw. anzubringen, dass sie im Kontakt mit dem Boden stehen. Sie sind fest zu verankern und gegen Umfallen zu sichern. Für Schäden haftet der Antragsteller.
Zur Aufstellung und Ausgestaltung der Plakate wird auf § 6 verwiesen.
(2) Auf Wahlveranstaltungen darf mit max. 10 zusätzlichen Plakaten hingewiesen werden. Die Plakate dürfen 7 Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen die außerhalb der Stadt stattfinden. Bei Infoveranstaltungen (Info-Stände) darf für die Dauer der Veranstaltung in einem Umkreis von max. 50 m zusätzlich Wahlwerbung betrieben werden. Sie sind nach Ende der Veranstaltung umgehend zu entfernen.
(3) Plakate zur Wahlwerbung dürfen frühestens 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden und sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach der Wahl zu entfernen.
(4) Jegliche Wahlwerbung ist innerhalb der angegebenen Frist nach der Wahl wieder zu entfernen. Die in Anspruch genommenen Plätze sind in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Bei Nichteinhaltung des Termins kann die Beseitigung als Ersatzvornahme durch den Träger der Straßenbaulast auf Kosten der Partei veranlasst werden.
(1) Bei Warenauslagen im Gehwegbereich ist grundsätzlich eine Restgehwegbreite von 1 m frei zu halten.
(2) Die genehmigungsfähige Fläche orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten.
Insbesondere Belange der Ortsgestaltung und die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sind zu berücksichtigen.
(1) Freisitze sind genehmigungsfähig auf öffentlichen Plätzen. Auf Gehwegen sind Freisitze nur zulässig, wenn Fußgänger nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Restbreite vorhanden ist.
(2) Auch hier orientiert sich die genehmigungsfähige Fläche an den örtlichen
Gegebenheiten.
(1) Die Stadt erhebt für Sondernutzungen Gebühren nach dieser Satzung. Die Höhe bemisst sich nach dem als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis. Angefangene Monate, Wochen oder Tage werden jeweils voll berechnet. Sieht das Gebührenverzeichnis die Gebührenerhebung wahlweise nach verschieden langen Genehmigungszeiträumen vor, ist die für den Antragsteller günstigste Berechnungsweise festzusetzen. Angefangene Meter und Quadratmeter zählen bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren als volle Meter und Quadratmeter.
(2) Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn die Sondernutzung ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Die Festsetzung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitsverfahren bleibt davon unberührt.
(3) Neben der Sondernutzungsgebühr haben die Erlaubnisnehmer und Antragsteller eine Verwaltungsgebühr zu zahlen und die Kosten zu tragen, die der Verbands-gemeinde Eisenberg (Pfalz) im Erlaubnisverfahren durch Ortsbesichtigung oder Gutachten zusätzlich entstehen. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem verursachten Aufwand erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird von der Verbandsgemeinde nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegt.
(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
(5) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt wird, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.
(6) Von der Erhebung der Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen, die einem gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zweck zu Gute kommen oder der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen oder der öffentlichen Versorgung und Daseinsvorsorge dienen, kann ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer, dessen Rechtsnachfolger oder derjenige, der eine Sondernutzung unerlaubt ausübt.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner
(1) Die Gebühren werden in der Sondernutzungserlaubnis festgesetzt.
(2) Die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. mit der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Gebühren werden fällig
| a) | sofort nach Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis, |
| b) | wenn kein Antrag auf Sondernutzung gestellt wurde, sofort nach Bekanntwerden der Sondernutzung. |
(3) Die Erteilung der Erlaubnis kann von der vorherigen Zahlung der Sondernutzungsgebühr abhängig gemacht werden.
(4) Werden die Gebühren innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit nicht beglichen, kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgegeben oder nicht ausgeübt, so entsteht kein Anspruch auf Verminderung der festgesetzten Gebühren.
(2) Wird die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, so werden im Voraus entrichtete Gebühren anteilmäßig erstattet, sofern die Widerrufsgründe nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegen dem Inhaber der Sondernutzungserlaubnis. Damit haftet, wer eine Sondernutzung ausübt, für alle Schäden, die bei oder aus Anlass der Ausübung entstehen und hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, zur Deckung der Kosten für möglicherweise entstehende Schäden von dem Erlaubnisnehmer vor Erteilung der Erlaubnis eine angemessene Kaution zu verlangen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | eine der unter § 1 genannten öffentlichen Anlagen ohne Erlaubnis zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung in Gebrauch nimmt, |
| 2. | einer nach § 5 ergangenen Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen zuwider handelt, |
| 3. | einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, |
| 4. | den in der Sondernutzungserlaubnis gemachten Auflagen zuwider handelt. |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Für öffentliche Marktveranstaltungen (Wochenmärkte), Kerwen und Weihnachtsmärkte und sonstige Brauchtumsveranstaltungen der Stadt Eisenberg werden nach dieser Satzung keine Gebühren erhoben.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen für die Stadt Eisenberg vom 24.01.2024 außer Kraft.
Anlage 1
Das Gebührenverzeichnis zu dieser Sondernutzungssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz)
Anlage 2
Die Gestaltungsrichtlinie zur Sondernutzungssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz)
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung wird darauf hinge-wiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.