1. Einleitung
| a) | Diese Gestaltungsrichtlinie gilt für Sondernutzungen in der Stadt Eisenberg (Pfalz) und ist wie unter Punkt 2 „Geltungsbereich“ näher ausgeführt, anzuwenden. |
| b) | Die Richtlinie bindet die Verwaltung in ihren Entscheidungen und gewährleistet so eine Gleichbehandlung. |
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Sondernutzungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz).
3. Warenauslagen/Spielgeräte
| a) | Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Elemente (Verkaufstische, Warenständer, Vitrinen etc.), die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen. |
| b) | Für Warenauslagen darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht. Die maximale Länge der Aufstellfläche darf die 3/4 Länge der Ladenfront nicht überschreiten. Auf Gehwegen muss eine Mindestbreite von 1,0 m verbleiben, sodass der Durchgang ermöglicht wird. |
| c) | Für Obst-, Gemüse- und Blumenauslagen, die traditionell im Freien und nur untergeordnet im Schaufenster präsentiert werden, kann die 3/4-Regelung des Punktes 3 b aufgehoben werden. |
| d) | Die Präsentation oder das Feilbieten von Waren direkt am Boden ist nicht zulässig. |
| e) | Einrichtungen zur Präsentation von Waren dürfen nicht überwiegend dem Warentransport dienen, wie z.B. Einkaufswagen, Rollcontainer und Transportpaletten. |
4. Werbeständer
| a) | Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (insbesondere so genannte Werbereiter, Kundenstopper, Werbeanlagen, Plastikfiguren zu Werbezwecken, Bogenfahnen, Klapptafeln, Menütafeln, Werbefahnen usw.) die der Geschäfts- und/oder Produktwerbung dienen. |
| b) | Pro Betrieb ist nur ein Werbeständer zulässig. |
| c) | Werbeständer dürfen nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit die Gebäudeaußenseite der Gewerbefläche an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. |
| d) | Figuren und alle sonstigen der Werbung dienenden Vorrichtungen und Konstruktionen dürfen max. 1,50 m hoch und 1 m breit sein. |
5. Gastronomie
| a) | Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente, wie z.B. Stühle, Sitzgelegenheiten, Bänke, Tische, Stehtische, Einfriedungen. Ausgenommen davon sind Werbungen. |
| b) | Für Gastronomiemöblierung darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht. |
6. Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter (z.B. Blumenkübel)
| a) | Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter sind z.B. Begrünungselemente. Als Begrünungselemente gelten mobile Elemente, die der Aufnahme von Pflanzen dienen. |
| b) | Private Möblierung ohne Werbecharakter ist nur unmittelbar angrenzend an den Betrieb oder eine genehmigte Außengastronomie und nur dann zulässig, wenn mind. 1,20 m Restgehwegbreite verbleiben und § 3 Abs. 1 Sondernutzungssatzung beachtet wird. |
7. Anforderung der Baupolizei und der Feuerwehr
Bauordnungsrechtliche Belange sowie Belange des vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutzes müssen bei allen Sondernutzungen erfüllt sein