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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 50/2025
Amtlicher Teil
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Anlage 2: Gestaltungsrichtlinie zur Sondernutzungssatzung

1. Einleitung

a)

Diese Gestaltungsrichtlinie gilt für Sondernutzungen in der Stadt Eisenberg (Pfalz) und ist wie unter Punkt 2 „Geltungsbereich“ näher ausgeführt, anzuwenden.

b)

Die Richtlinie bindet die Verwaltung in ihren Entscheidungen und gewährleistet so eine Gleichbehandlung.

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Sondernutzungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz).

3. Warenauslagen/Spielgeräte

a)

Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Elemente (Verkaufstische, Warenständer, Vitrinen etc.), die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen.

b)

Für Warenauslagen darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht. Die maximale Länge der Aufstellfläche darf die 3/4 Länge der Ladenfront nicht überschreiten. Auf Gehwegen muss eine Mindestbreite von 1,0 m verbleiben, sodass der Durchgang ermöglicht wird.

c)

Für Obst-, Gemüse- und Blumenauslagen, die traditionell im Freien und nur untergeordnet im Schaufenster präsentiert werden, kann die 3/4-Regelung des Punktes 3 b aufgehoben werden.

d)

Die Präsentation oder das Feilbieten von Waren direkt am Boden ist nicht zulässig.

e)

Einrichtungen zur Präsentation von Waren dürfen nicht überwiegend dem Warentransport dienen, wie z.B. Einkaufswagen, Rollcontainer und Transportpaletten.

4. Werbeständer

a)

Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (insbesondere so genannte Werbereiter, Kundenstopper, Werbeanlagen, Plastikfiguren zu Werbezwecken, Bogenfahnen, Klapptafeln, Menütafeln, Werbefahnen usw.) die der Geschäfts- und/oder Produktwerbung dienen.

b)

Pro Betrieb ist nur ein Werbeständer zulässig.

c)

Werbeständer dürfen nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit die Gebäudeaußenseite der Gewerbefläche an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt.

d)

Figuren und alle sonstigen der Werbung dienenden Vorrichtungen und Konstruktionen dürfen max. 1,50 m hoch und 1 m breit sein.

5. Gastronomie

a)

Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente, wie z.B. Stühle, Sitzgelegenheiten, Bänke, Tische, Stehtische, Einfriedungen. Ausgenommen davon sind Werbungen.

b)

Für Gastronomiemöblierung darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht.

6. Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter (z.B. Blumenkübel)

a)

Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter sind z.B. Begrünungselemente. Als Begrünungselemente gelten mobile Elemente, die der Aufnahme von Pflanzen dienen.

b)

Private Möblierung ohne Werbecharakter ist nur unmittelbar angrenzend an den Betrieb oder eine genehmigte Außengastronomie und nur dann zulässig, wenn mind. 1,20 m Restgehwegbreite verbleiben und § 3 Abs. 1 Sondernutzungssatzung beachtet wird.

7. Anforderung der Baupolizei und der Feuerwehr

Bauordnungsrechtliche Belange sowie Belange des vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutzes müssen bei allen Sondernutzungen erfüllt sein