Aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen haben der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Göllheim und der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Winnweiler in jeweils getrennten Sitzungen die folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Rechtsform
Die „Betriebsgesellschaft Wasserversorgung Göllheim, Eisenberg und Winnweiler AÖR“ ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler in der Rechtsform einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR).
Die Anstalt wird durch Neubildung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung begründet.
§ 2: Name
Die Anstalt führt den Namen „Betriebsgesellschaft Wasserversorgung Göllheim, Eisenberg und Winnweiler“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
Die Kurzbezeichnung lautet „BWGEW“
Die Anstalt hat ihren Sitz in Göllheim.
§ 4: Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro).
Auf das Stammkapital zahlen die Verbandsgemeindewerke Göllheim, die Verbandsgemeindewerke Eisenberg und die Verbandsgemeindewerke Winnweiler eine Einlage jeweils in Höhe von 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro).
§ 5: Aufgaben der Anstalt
Die Verbandsgemeinde Göllheim, die Verbandsgemeinde Eisenberg und die Verbandsgemeinde Winnweiler übertragen der Anstalt
| - | den Bau, |
| - | die Sanierung, |
| - | die Erweiterung, |
| - | den Betrieb |
| - | und die Unterhaltung |
sämtlicher Betriebsvorrichtungen und Versorgungsleitungen der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Göllheim, in der Verbandsgemeinde Eisenberg und in der Verbandsgemeinde Winnweiler. Zu den genannten Betriebsvorrichtungen und Versorgungsleitungen gehören insbesondere die Tiefbrunnen, die Pumpstationen, die Hochbehälter, die Verbindungsleitungen, das Leitungsnetz sowie die Hausanschlüsse als auch die Messeinrichtungen.
Hierfür wird ein Betriebsführungsvertrag zwischen der Anstalt und den Verbandsgemeindewerken Göllheim als auch ein Betriebsführungsvertrag zwischen der Anstalt und den Verbandsgemeindewerken Eisenberg, sowie zwischen der Anstalt und den Verbandsgemeindewerken Winnweiler abgeschlossen, in welchem Näheres geregelt wird.
Die Anstalt wird die ihr übertragenen Aufgaben weitestgehend durch eigenes Personal erledigen.
Die damit verbundene Aufgabe der Sicherstellung der Wasserversorgung in den drei Verbandsgemeinden Göllheim, Eisenberg und Winnweiler ist Ausdruck der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind.
Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren. Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
§ 6 Wirkungsbereich
Die kommunalen Vertretungsorgane der Verbandsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler können der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung aller Gebietskörperschaften.
Die Anstalt ist berechtigt, auch außerhalb der Verbandsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler ihre Dienste anzubieten.
§ 7: Kompetenzen der Anstalt
Leistungsbeziehungen zwischen der Anstalt und der Verbandsgemeinde Göllheim als auch der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
§ 8: Organe
Organe der Anstalt sind:
| a.) | der Vorstand (§ 9) |
| b.) | der Verwaltungsrat (§§ 11 - 13). |
Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Verbandsgemeinden.
§ 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
§ 9: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern (Vorstand und Stellvertreter).
Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat nach Maßgabe dieser Satzung bestimmt. Er führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat kann den Vorstandsmitgliedern Geschäftsbereiche übertragen.
Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt übertragen.
Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund widerrufen.
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat zum 31.08. einen Zwischenbericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben.
Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind.
Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Göllheim, der Verbandsgemeindewerke Eisenberg und der Verbandsgemeindewerke Winnweiler haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch der Verbandsgemeinderat Göllheim, der Verbandsgemeinderat Eisenberg und der Verbandsgemeinderat Winnweiler unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 10: Betriebsführung
Notwendige Betriebsführungsverträge werden separat geregelt.
§ 11: Verwaltungsrat
Die Anstalt hat einen Verwaltungsrat, der aus 18 Mitgliedern besteht.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler gehört dem Verwaltungsrat kraft Amtes an.
Die drei Verbandsgemeinden entsenden jeweils 5 weitere Mitglieder und bestellen je Mitglied einen Stellvertreter.
Die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Göllheim, bzw. deren Vertretung, die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Eisenberg bzw. deren Vertretung als auch die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Winnweiler, bzw. deren Vertretung, können an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn sie nicht bereits Mitglied des Vorstandes sind.
Für die Wahl der von den Ratsgremien entsandten Mitglieder gilt § 45 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sinngemäß. Es gelten die Vorgaben des § 14 b Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 KomZG.
Die entsandten Verwaltungsratsmitglieder werden der Anstalt schriftlich mitgeteilt.
Die Amtszeit der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat der entsendenden Verbandsgemeinde.
Die Amtszeit des Verwaltungsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder der Anstalt mitgeteilt worden sind. Sie endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode der Räte der beteiligten Verbandsgemeinden. Der alte Verwaltungsrat führt die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Verwaltungsrates fort.
Scheidet ein entsandtes Verwaltungsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Neubestellung durch den betreffenden Verbandsgemeinderat für den Rest der Amtszeit.
Der Verbandsgemeinderat kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen. Diese Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
Die erneute Bestellung zum Verwaltungsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Jedes entsandte Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Anstalt niederlegen.
Verwaltungsratsmitglieder unterliegen keiner Verschwiegenheitspflicht, soweit sie der Verbandsgemeinde, von der sie in den Verwaltungsrat entsandt wurden, Bericht erstatten.
Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§12: Vorsitz im Verwaltungsrat
Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GemO, § 14 b Abs. 2 KomZG.
Vorsitzende/r bzw. dessen Vertreter/in ist der/die jeweiligen Bürgermeister/in der Verbandsgemeinde Göllheim bzw. der Verbandsgemeinde Eisenberg, sowie der Verbandsgemeinde Winnweiler.
Der erste Vorsitz der AÖR übernimmt der/die Bürgermeister/in der Verbandsgemeinde Göllheim für den Zeitraum von 1 Jahr bzw. für das Jahr 2023.
Anschließend übernimmt der Vorsitz der AÖR der/die Bürgermeister/in der Verbandsgemeinde Eisenberg für den Zeitraum von 3 Jahren.
Anschließend übernimmt der Vorsitz der AÖR der/die Bürgermeister/in der Verbandsgemeinde Winnweiler für den Zeitraum von 3 Jahren.
Anschließend beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden jeweils immer 3 Jahre, wobei den Vorsitz dann wiederrum durch den die Bürgermeister/in mit der Reihenfolge Göllheim, Eisenberg und Winnweiler erfolgt.
Die Amtszeit des Vorsitzes verlängert sich dagegen um die Laufzeit zwecks Abwicklung bei einer möglichen Auflösung der Anstalt.
§ 13: Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Bestellung, Abberufung und Freistellung des Vorstandes und seines Stellvertreters.
Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über
| a) | sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt, |
| b) | sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, |
| c) | den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, |
| d) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
| e) | die Ergebnisverwendung, |
| f) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| g) | die Entlastung des Vorstands, |
| h) | den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung, |
| i) | die langfristigen Planungen. |
Entscheidungen des Verwaltungsrates über
| a) | die Veränderung der Aufgabe der Anstalt, |
| b) | die Veränderung der Trägerschaft, |
| c) | die Erhöhung des Stammkapitals, |
| d) | die Verschmelzung sowie Auflösung |
bedürfen der Zustimmung der Räte der Verbandsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler.
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 50.000 € überschreiten.
Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
Dem Rat der Verbandsgemeinde Göllheim, dem Rat der Verbandsgemeinde Eisenberg und dem Rat der Verbandsgemeinde Winnweiler ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen.
Von der Zahlung einer Aufwandsentschädigung sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie der Vorstand und dessen Stellvertreter als auch die Schriftführung ausgeschlossen.
Deren Höhe legen die Mitglieder des Verwaltungsrates fest.
§ 15: Einberufung und Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben; im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend.
Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 6 der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen.
Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Die Stimmen der jeweiligen Trägerkommune können nur einheitlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift. Die Urschrift der Niederschrift ist zu den Akten der Anstalt zu nehmen.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
Dies gilt ebenso für die Werkleitung bzw. deren Vertretung der Verbandsgemeindewerke Göllheim, die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Eisenberg bzw. deren Vertretung als auch die Werkleitung der Verbandsgemeindewerke Winnweiler, bzw. deren Vertretung.
Die Anstalt kann weiterhin andere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu den Sitzungen hinzuziehen.
§ 16: Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung
Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Es gelten die Vorschriften des § 86 b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2, Nr. 4 sowie, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI. S. 373) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
§ 17: Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.
Bei der Wirtschaftsführung sind § 8 Abs. 1 S. 6 und Abs.2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes zu beachten.
Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan. Dieser ist dem Verwaltungsrat zu übergeben.
§ 18: Jahresabschluss, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegung
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind vom Vorstand nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches als auch der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken und umfasst bei dessen Prüfung auch die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Für die Prüfung durch den Rechnungshof gelten die Bestimmungen des § 110 Abs. 4 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.
Der Vorstand hat unverzüglich nach Erhalt des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu dieser Stellung zu nehmen und Bericht und eigene Stellungnahme dem Verwaltungsrat und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu übersenden.
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat außerdem einen Vorschlag über die Ergebnisverwendung vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Verbandsgemeinde Eisenberg, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler dem dortigen Verbandsgemeinderat vorzulegen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den für die Größenordnung der Anstalt maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und der Gemeindeordnung.
Den beteiligten Verbandsgemeinden, der Aufsichtsbehörde und dem für die Verbandsgemeinden zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
§ 19: Ergebnisverwendung
Über die Ergebnisverwendung beschließt der Verwaltungsrat in seiner Sitzung.
§ 20: Gewinnausschüttung und deren Verrechnung mit Verlustvorträgen
Gewinnausschüttungen der Anstalt erhalten die an der Anstalt beteiligten Verbandsgemeindewerke Göllheim - Wasserversorgung - als auch Verbandsgemeindewerke Eisenberg - Wasserversorgung sowie Verbandsgemeindewerke Winnweiler - Wasserversorgung.
Maßgebend für die Aufteilung der Gewinnausschüttung ist das Verhältnis der abgerechneten Lohneinzelstunden der Anstalt gegenüber den drei Verbandsgemeindewerken Göllheim Wasserversorgung, Verbandsgemeindewerke Eisenberg Wasserversorgung und Verbandsgemeindewerke Winnweiler Wasserversorgung im dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, welches der Gewinnausschüttung zugrunde gelegt wird.
Werden Jahresgewinne bei der Gewinnausschüttung vorab mit erwirtschafteten Verlustvorträgen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren verrechnet, werden die Verlustvorträge an der Gewinnausschüttung gleichlautend in Abzug gebracht. Näheres ist aus den als Anlage 1 beigefügten Beispielen zu entnehmen.
Jahresgewinne sollen bevorzugt verwendet werden um Verlustvorträge auszugleichen, bevor die Jahresgewinne zur Gewinnausschüttung bereitgestellt werden.
Der Anteil ist auf 2 Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden.
Die Aufteilung der erbrachten Lohneinzelstunden gegenüber den Verbandsgemeindewerken Göllheim - Wasserversorgung, den Verbandsgemeindewerken Eisenberg - Wasserversorgung und den Verbandsgemeindewerken Winnweiler - Wasserversorgung ist mit der Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses zu kontrollieren und im jeweiligen Jahresabschlussbericht festzuhalten.
Erfolgen Gewinnausschüttungen aus den beiden Wirtschaftsjahren 2021 und / oder 2022, stehen diese dagegen ausschließlich den beiden Verbandsgemeindewerken Göllheim und Eisenberg zu, da die Verbandsgemeindewerke Winnweiler erst der Anstalt mit Wirkung zum 01. Januar 2023 beitritt.
§ 21: Verpflichtungserklärungen
Die Schriftform kann nach § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.
Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Betriebsgesellschaft Wasserversorgung Göllheim, Eisenberg und Winnweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten. Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Betriebsgesellschaft Wasserversorgung Göllheim, Eisenberg und Winnweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.
§ 22: Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde Eisenberg und der Verbandsgemeinde Winnweiler.
Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 23: Auflösung der Anstalt
Die Verbandsgemeinde Göllheim, die Verbandsgemeinde Eisenberg und die Verbandsgemeinde Winnweiler entscheiden über die Auflösung der Anstalt.
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Trägerkommunen.
Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Einlage an die jeweilige Trägerkommune zurück, sofern alle drei Räte der Verbandsgemeinden nicht etwas Anderes gleichlautend beschließen.
Kosten der Auflösung tragen die drei Verbandsgemeinden jeweils zu 1/3.
§ 24: Inkrafttreten
Die Anstalt entsteht mit Inkraftsetzung dieser Satzung zum 01.01.2023.