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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Gemeinde Ramsen vom 07. Februar 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsen hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387), des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 12.12.2006 (GVBl. S. 401) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

§ 4 Erlaubnis

§ 5 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

§ 6 Plakatierung/Aufstellen von Werbeträgern

§ 6a Sonderregelungen für Wahlwerbung

§ 7 Warenauslagen

§ 8 Freisitze

§ 9 Gebühren

§ 10 Gebührenschuldner

§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

§ 12 Gebührenerstattung

§ 13 Haftung, Verkehrssicherheit

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ausnahmen

§ 16 Inkrafttreten

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen, öffentliche Wege und Plätze, sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2) Öffentlich im Sinne der Satzung sind die gewidmeten Straßen, Wege, Plätze und Fußgängerstraßen.

(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

1.

Der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2.

Die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen,

3.

der Luftraum über dem Straßenkörper,

4.

der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Anlieger dienen.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1) Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) der Gemeinde, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (§ 34 Abs. 3 Landesstraßengesetz). Das Nutzen einer öffentlichen Fläche (Straße und Gehweg) über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar. Darunter fällt vor allem alles, was nicht dem allgemeinen Verkehr dient (z.B. Werbetafeln, Bauarbeiten, Außengastronomie).

(2) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich jedoch nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt (§ 45 Abs. 1 Landesstraßengesetz).

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:

1.

bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Treppenstufen, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer,

2.

bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, die an einer an die Straße angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind. Hinweisschilder, Hinweiszeichen, die an einer an die Straßen angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen,

3.

das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen).

(2) Ist für die Benutzung einer Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 29 STVO erteilt oder liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 STVO vor, so bedarf es ebenfalls keiner Sondernutzungserlaubnis (§ 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz).

(3) Eine nach anderen Vorschriften etwa bestehende Genehmigungspflicht wird durch vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 4

Erlaubnis

(1) Eine Sondernutzungssatzung darf erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis kann versagt, widerrufen, oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis ist beim Bauamt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Die Verbandsgemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. Die Anträge sind innerhalb von zwei Wochen ab Eingang, Vollständigkeit der Unterlagen vorausgesetzt, zu bearbeiten; bei komplexen Angelegenheiten kann die Frist um zwei Wochen verlängert werden, was zu begründen und vor Ablauf der normalen Frist dem Antragssteller mitzuteilen ist. Wird ein Antrag nicht innerhalb der Frist bescheiden so gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.

§ 5

Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 6

Plakatierung

(1) Die Werbung mit Plakaten wird wie folgt begrenzt:

-

Die Plakate dürfen eine Größe von DIN A1 (59,4 cm x 84,1 cm) nicht überschreiten

-

Für jede Veranstaltung sind maximal 15 Plakate erlaubt. Eine höhere Anzahl kann nur in besonders zu begründenden Einzelfällen genehmigt werden.

-

Es dürfen beidseitig bedruckte Werbeträger verwendet werden, die doppelt, d.h. Rücken an Rücken zu beiden Seiten zeigend aufgestellt oder aufgehängt werden, so gelten diese als ein Plakat. Werden mehrere Plakate übereinander oder nebeneinander angebracht, so wird jedes Plakat einzeln gezählt.

(2) Die Plakate sind auf festen Trägern, z.B. Ständern oder Reiter, zu befestigen.

(3) Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht oder befestigt werden. Im 5m-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sowie im Bereich von Kreisverkehrsanlagen ist die Aufstellung untersagt. Bei Kreisverkehrsanlagen ist ein Abstand von 10 m, gemessen ab der Fahrbahnkante, einzuhalten.

(4) Großflächenplakate (größer als DIN A 1) bedürfen grundsätzlich einer Einzelerlaubnis.

(5) Die Plakate dürfen – Wahlwerbung ausgenommen – frühestens drei Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden und sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, nach der Veranstaltung zu entfernen. Nach diesem Zeitraum werden die Plakatständer kostenpflichtig entfernt. Plakate, die ohne erforderliche Erlaubnis, oder in unter Abs. 3 genannter Weise angebracht werden, werden ohne Aufforderung kostenpflichtig entfernt.

(6) Das Aufstellen von Werbeträgern ist lediglich am Ort der Leistung (Umkreis bis 5 m) zulässig. In Sonderfällen kann die Verbandsgemeindeverwaltung hiervon Ausnahmen zulassen. Zwei fest miteinander verbundene Plakatträger (Reiter) gelten als ein Werbeträger. Die Werbeträger dürfen eine Größe von 1,40 m x 0,70 m nicht überschreiten. Sie sind im Gehwegbereich so aufzustellen, dass eine Durchgangsbreite von 1,00 m verbleibt.

(7) Die Genehmigung gilt nur für Standorte innerhalb der geschlossenen Ortslage.

§ 6a

Sonderregelungen für Wahlwerbung

(1) Für Wahlen sind pro Partei, Gruppierung oder Einzelbewerber, an der teilgenommen wird, im Gemeindegebiet von Kerzenheim die nachstehend angegebene Anzahl von Plakaten zulässig:

-

Für Wahlen, die einzeln an einem Wahltagdurchgeführt werden zulässig -

100 Plakate

-

Für mehrere Wahlen, die an einem Wahltag stattfinden

Europawahl — 5 Plakate

Bezirkstag Pfalz — 5 Plakate

Kreistag Donnersbergkreis — 5 Plakate

Verbandsgemeinderat Eisenberg — 5 Plakate

Ortsbürgermeister Kerzenheim — 5 Plakate

Gemeinderat Kerzenheim — 5 Plakate

Ortsvorsteher Rosenthal — 3 Plakate

Ortsbeirat Rosenthal — 3 Plakate

Die festgelegte Anzahl ist unabhängig von der Anzahl der Parteien, die den Bewerber unterstützen.

Die Plakatierungserlaubnis für Wahlwerbung beinhaltet das Aufstellen von bis zu 3 Großflächenplakaten. Die Standorte sind mit der Verwaltung abzustimmen und werden von dieser in der Reihenfolge der Anträge vergeben. Die Großflächenplakate bzw. Stellschilder sind so aufzubauen bzw. anzubringen, dass sie im Kontakt mit dem Boden stehen. Sie sind fest zu verankern und gegen Umfallen zu sichern. Für Schäden haftet der Antragsteller.

Zur Aufstellung und Ausgestaltung der Plakate wird auf § 6 verwiesen.

(2) Auf Wahlveranstaltungen darf mit max. 20 zusätzlichen Plakaten hingewiesen werden. Die Plakate dürfen 7 Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen die außerhalb der Gemeinde stattfinden. Bei Informationsveranstaltungen (Info-Stände) darf für die Dauer der Veranstaltung in einem Umkreis von max. 50 m zusätzlich Wahlwerbung betrieben werden. Sie sind nach Ende der Veranstaltung umgehend zu entfernen.

(3) Plakate zur Wahlwerbung dürfen frühestens 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden und sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach der Wahl zu entfernen.

(4) Jegliche Wahlwerbung ist innerhalb der angegebenen Frist nach der Wahl wieder zu entfernen. Die in Anspruch genommenen Plätze sind in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Bei Nichteinhaltung des Termins kann die Beseitigung als Ersatzvornahme durch den Träger der Straßenbaulast auf Kosten der Partei veranlasst werden.

§ 7

Warenauslagen

(1) Bei Warenauslagen im Gehwegbereich ist grundsätzlich eine Restgehwegbreite von 1 m frei zu halten.

(2) Die genehmigungsfähige Fläche orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere Belange der Ortsgestaltung und die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sind zu berücksichtigen.

§ 8

Freisitze

(1) Freisitze sind genehmigungsfähig in der Fußgängerzone und auf öffentlichen Plätzen. Unzulässig sind Freisitze auf Gehwegen.

(2) Auch hier orientiert sich die genehmigungsfähige Fläche an den örtlichen Gegebenheiten.

§ 9

Gebühren

(1) Die Gemeinde erhebt für Sondernutzungen Gebühren nach dieser Satzung. Die Höhe bemisst sich nach dem als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis. Angefangene Monate, Wochen oder Tage werden jeweils voll berechnet. Sieht das Gebührenverzeichnis die Gebührenerhebung wahlweise nach verschieden langen Genehmigungszeiträumen vor, ist die günstigste Berechnungsweise festzusetzen. Angefangene Meter und Quadratmeter zählen bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren als volle Meter und Quadratmeter.

(2) Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn die Sondernutzung ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Die Festsetzung eines Bußgeldes im ordnungswidrigkeitsverfahren bleibt davon unberührt. Für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 3 werden keine Gebühren erhoben.

(3) Neben der Sondernutzungsgebühr haben die Erlaubnisnehmer und Antragsteller eine Verwaltungsgebühr zu zahlen und die Kosten zu tragen, die der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) im Erlaubnisverfahren durch Ortsbesichtigung oder Gutachten zusätzlich entstehen. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem verursachten Aufwand erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird von der Verbandsgemeinde nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegt.

(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(5) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt wird, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.

(6) Von der Erhebung der Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen, die einem gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zweck zu Gute kommen oder der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen oder der öffentlichen Versorgung und Daseinsvorsorge dienen, kann ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 10

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer, dessen Rechtsnachfolger oder derjenige, der eine Sondernutzung unerlaubt ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner

§ 11

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden in der Sondernutzungserlaubnis festgesetzt.

(2) Die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. mit der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Gebühren werden fällig

a)

sofort nach Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis,

b)

wenn kein Antrag auf Sondernutzung gestellt wurde, sofort nach Bekanntwerden der Sondernutzung.

(3) Die Erteilung der Erlaubnis kann von der vorherigen Zahlung der

Sondernutzungsgebühr abhängig gemacht werden.

(4) Werden die Gebühren innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit nicht beglichen, kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 12

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgegeben oder nicht ausgeübt, so entsteht kein Anspruch auf Verminderung der festgesetzten Gebühren.

(2) Wird die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, so werden im Voraus entrichtete

Gebühren anteilmäßig erstattet, sofern die Widerrufsgründe nicht vom

Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 13

Haftung, Verkehrssicherheit

(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegen dem Inhaber der Sondernutzungserlaubnis. Damit haftet, wer eine Sondernutzung ausübt, für alle Schäden, die bei oder aus Anlass der Ausübung entstehen und hat die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Deckung der Kosten für möglicherweise entstehende Schäden von dem Erlaubnisnehmer vor Erteilung der Erlaubnis eine angemessene Kaution zu verlangen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine der unter § 1 genannten öffentlichen Anlagen ohne Erlaubnis zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung in Gebrauch nimmt,

2.

einer nach §5 ergangenen Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen zuwider handelt,

3.

einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt,

4.

den in der Sondernutzungserlaubnis gemachten Auflagen zuwider handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

§ 15

Ausnahmen

Für öffentliche Marktveranstaltungen (Wochenmärkte), Kerwen und Weihnachtsmärkte der Gemeinde Ramsen werden nach dieser Satzung keine Gebühren erhoben.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen für die Gemeinde Ramsen vom 11.11.2008 sowie die Änderungssatzung vom 02.03.2011 außer Kraft.

Ramsen, den 07.02.2024
Gez. (Ruster)
Ortsbürgermeister

Anlage 1

Das Gebührenverzeichnis zu dieser Sondernutzungssatzung von der Gemeinde Ramsen

Anlage 2

Die Gestaltungsrichtlinie zur Sondernutzungssatzung der Gemeinde Ramsen

Anlage 2

1. Einleitung

a)

Diese Gestaltungsrichtlinie gilt für Sondernutzungen in der Gemeinde Ramsen und ist wie unter Punkt 2 „Geltungsbereich“ näher ausgeführt, anzuwenden.

b)

Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Entscheidungen und gewährleistet so eine Gleichbehandlung.

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Sondernutzungen der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Ramsen.

3. Warenauslagen/Spielgeräte

a)

Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Elemente (Verkaufstische, Warenständer, Vitrinen etc.), die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen.

b)

Für Warenauslagen darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht. Die maximale Länge der Aufstellfläche darf die 3/4 Länge der Ladenfront nicht überschreiten. Auf Gehwegen muss eine mindestbreite von 1,0 m verbleiben, sodass der Durchgang ermöglicht wird.

c)

Für Obst-, Gemüse- und Blumenauslagen, die traditionell im Freien und nur untergeordnet im Schaufenster präsentiert werden, kann die 3/4-Regelung des Punktes 3 b aufgehoben werden.

d)

Die Präsentation oder das Feilbieten von Waren direkt am Boden ist nicht zulässig.

e)

Einrichtungen zur Präsentation von Waren dürfen nicht überwiegend dem Warentransport dienen, wie z.B. Einkaufswagen, Rollcontainer und Transportpaletten.

4. Werbeständer

a)

Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (insbesondere so genannte Werbereiter, Kundenstopper, Werbeanlagen, Plastikfiguren zu Werbezwecken, Bogenfahnen, Klapptafeln, Menütafeln, Werbefahnen usw.) die der Geschäfts- und/oder Produktwerbung dienen.

b)

Pro Betrieb ist nur ein Werbeständer zulässig.

c)

Werbeständer dürfen nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit die Gebäudeaußenseite der Gewerbefläche an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt.

d)

Figuren und alle sonstigen der Werbung dienenden Vorrichtungen und Konstruktionen dürfen max. 1,50 m hoch und 1 m breit sein.

5. Gastronomie

a)

Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente, wie z.B. Stühle, Sitzgelegenheiten, Bänke, Tische, Stehtische, Einfriedungen. Ausgenommen davon sind Werbungen.

b)

Für Gastronomiemöblierung darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht.

6. Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter (z.B. Blumenkübel)

a)

Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter sind z.B. Begrünungselemente. Als Begrünungselemente gelten mobile Elemente, die der Aufnahme von Pflanzen dienen.

b)

Private Möblierung ohne Werbecharakter ist nur unmittelbar angrenzend an den Betrieb oder eine genehmigte Außengastronomie und nur dann zulässig, wenn mind. 1,20 m Restgehwegbreite verbleiben und § 3 Abs. 1 Sondernutzungssatzung beachtet wird.

7. Anforderung der Baupolizei und der Feuerwehr

Bauordnungsrechtliche Belange sowie Belange des vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutzes müssen bei allen Sondernutzungen erfüllt sein

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung wird hierauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.