Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 24.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats Eisenberg (Pfalz) sind 24 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfinden Wahl des Ortsbeirats Stauf sind 5 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfinden Wahl des Ortsbeirats Steinborn sind 15 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats Eisenberg (Pfalz) dürfen höchstens 48 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Stadtbürgermeisterin / des Stadtbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 60 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Stauf dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Ortsbeirats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Steinborn dürfen höchstens 30 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Ortsbeirats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats, der Stadtbürgermeisterin / des Stadtbürgermeisters, der Ortsbeiräte Stauf und Steinborn sowie der Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher sind beim Wahlleiter Peter Funck, Stadtbürgermeister der Stadt Eisenberg (Pfalz) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Hauptstr. 86, 67304 Eisenberg (Pfalz), einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).