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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Entwurf einer Rechtsverordnung über die Ausweisung des Grabungsschutzgebietes „Römischer Vicus Eisenberg“
in der Gemarkung der Gemeinde Eisenberg Verbandsgemeinde Eisenberg, Donnersbergkreis.

Aufgrund von § 22 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 DSchG vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert am 03.12.2014 (GVBl. S. 245) erlässt die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Untere Denkmalschutzbehörde gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 DSchG im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Unterschutzstellung/Bezeichnung

Das in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Karte durch Umrandung gekennzeichnete Gebiet in der Gemarkung Eisenberg, in dem archäologische Befunde und Funde zu erwarten sind, wird hiermit gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 DSchG als Grabungsschutzgebiet unter Schutz gestellt. Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung

„Römischer Vicus Eisenberg“.

§ 2

Geltungsbereich

Das Grabungsschutzgebiet „Römischer Vicus Eisenberg“ umfasst die nachfolgend genannten Parzellen innerhalb der Gemarkung Eisenberg:

(Die Flurstücke (TF = Teilfläche) basieren auf der WMS RP LIKA BASIS (Quelle: http://geo4.service24.rlp.de/wms/lika_basis.fcgi?), aufgerufen über QGis am 29.06.2020. Falls sich in Zukunft die Parzellennummern ändern sollten, gilt die Abgrenzung (in rot) in beigefügter Karte.)

51, 52, 53/1, 53/2, 55, 56, 57/1, 57/2, 58, 59, 60, 61, 63, 64/1, 65, 66, 67, 68, 68/1, 69, 70, 71, 72, 73/2, 73/3, 73/4, 75, 76/2, 77/1, 79/1, 80, 81/2, 82, 83/2, 84, 84/1, 85, 86, 87, 87/2, 88/1, 88/2, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98/1, 98/2, 99, 99/2, 100, 101, 102/1, 103/1, 106, 107, 108/1, 108/2, 109, 110, 113/1, 114, 114/1, 118, 119/3, 120/10, 120/11, 120/12, 120/13, 120/4, 120/8, 121/1, 123, 124, 125/1, 125/2, 127, 128, 129, 131, 132, 133/1, 133/2, 134, 136, 137/2, 137/3, 137/4, 138, 139, 140/1, 141/3, 142/2, 142/4, 144, 144/4, 144/5, 144/7, 144/8, 145, 146, 147, 147/1, 147/2, 147/3, 148/11, 148/12, 148/13, 148/5, 148/7, 148/8, 148/9, 149/3, 149/4, 149/5, 150/13, 150/15, 150/16, 150/17, 150/18, 150/19, 150/20, 150/22, 150/23, 150/24, 150/25, 150/26, 150/27, 150/28 TF, 150/3, 150/8, 155/2, 157/1, 157/10, 157/11, 157/2, 157/6 TF, 157/7, 157/8, 157/9, 158/3, 158/4, 162/11, 162/12, 162/13, 162/4, 162/5, 162/6, 162/7, 162/9, 170, 171/1, 171/2, 172/1, 172/2, 173, 174/11, 174/16, 174/17, 174/2, 174/20, 174/21, 174/23, 174/24 TF, 174/4, 174/6, 174/8, 175, 175/2, 175/3, 175/4, 177, 178/1, 178/3, 178/4, 179, 180/5, 180/7, 180/8, 180/9, 181/1, 182, 183/1, 183/2, 186/3, 187/1, 187/3, 187/4, 189/1, 189/10, 189/11, 189/12, 189/13, 189/14, 189/15, 189/17, 189/18, 189/3, 189/4, 190, 193, 194/2, 195, 196/1, 203/1, 203/2, 204, 204/1, 204/2, 205/2, 206, 210, 211, 211/2, 212, 214/2, 214/3, 214/4, 215, 216/2, 216/4, 216/5, 218/2, 219/5, 219/6, 219/7, 219/8, 226/2, 226/3, 228/1, 229/1, 229/2, 232/11, 232/12, 232/13, 232/9, 273/3, 273/4, 358/8, 371/26, 407/23, 407/24, 407/36, 407/38, 407/39, 407/4, 407/40, 407/45 TF, 410/6 TF, 412/5, 413/11, 413/8, 417/6, 417/9, 418/4, 419/6, 421/4, 421/5, 930, 931/1, 931/2, 932/10, 932/11, 932/12, 932/5, 932/6, 932/7, 932/8, 932/9, 933/5, 933/6, 933/7, 935, 938, 938/3, 938/4, 939, 939/5, 940, 940/5, 941, 942/2, 942/5, 943/5, 943/7, 943/8, 943/9, 944/6, 944/7, 945/11, 945/12, 945/16, 945/17, 946/6, 948/4, 948/9, 949/3, 949/5, 949/6, 950, 953/5, 953/6, 954/1, 954/2, 955/1, 955/2, 956/1, 956/2, 957/10, 957/11, 957/12, 957/13, 957/3, 957/6, 957/7, 957/8, 957/9, 958, 958/2, 959, 960, 961, 962/4, 962/6, 963/10, 963/4, 963/6, 963/7, 963/8, 963/9, 964/2, 964/3, 964/4, 964/5, 965/1, 965/2, 966/2, 966/3, 966/4, 967, 968, 969/1, 970/2, 970/3, 970/4, 970/5, 970/6, 970/7, 971/10, 971/11, 971/12, 971/13, 971/14, 971/15, 971/5, 971/9, 972, 972/4, 972/5, 973, 973/6, 974/5, 975/3, 975/6, 976/4, 976/5, 977/1, 977/2, 978/1, 978/2, 979/1, 979/2, 980/10, 980/11, 980/12, 980/13, 980/6, 980/7, 980/8, 980/9, 981/1, 981/2 TF, 982 TF, 983 TF, 984 TF, 985/3 TF, 985/4 TF, 986 TF, 987 TF, 988 TF, 988/2 TF, 988/3 TF, 988/4 TF, 988/5 TF, 989 TF, 989/2 TF, 990 TF, 991, 992, 993, 994, 995, 1185/4 TF, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1284, 1293 TF, 1294 TF, 1295, 1296, 1297, 1298, 1300, 1307, 1310, 1311, 1312, 1313, 1315, 1316, 1317/1, 1317/2, 1430 TF, 1430/2 TF, 1431 TF, 1432/3 TF, 1433 TF, 1434/5 TF, 1446, 1448/7, 1452, 1453, 1455/4 TF, 1455/5 TF, 1456/2, 1457/1, 1457/2, 1458/1, 1458/2, 1459/1, 1459/2, 1460/1, 1460/2, 1461, 1461/2, 1461/3, 1461/4, 1462, 1463, 1464/1, 1464/2, 1465, 1465/2, 1466, 1467, 1467/2, 1468, 1469, 1470, 1471, 1472, 1473, 1474, 1475, 1476, 1477, 1478, 1479/2, 1480/3, 1480/4, 1481, 1482, 1483, 1484, 1485, 1486, 1487, 1493/3, 1493/4, 1500/111 TF, 1500/2, 1500/74, 1500/89, 1500/90, 1500/92 TF, 1503/1 TF, 1639, 1640, 1646/1, 1646/4 TF, 1769/3, 1769/4, 1769/5, 1770, 1771, 1771/1, 1772, 1774/1, 1775, 1775/2, 1776, 1777, 1778, 1778/2, 1779/1, 1779/2, 1782/11, 1782/11, 1782/5, 1782/7, 1797/6, 1798, 1799, 1802/5, 1823/12, 1823/14, 1830/10, 1830/9, 2158, 2158/2, 2159/1, 2160, 2161/10, 2161/11, 2161/12, 2161/13, 2161/14, 2161/15, 2161/18, 2161/2, 2161/20, 2161/21, 2161/22, 2161/24, 2161/25, 2161/26, 2161/27, 2161/28, 2161/29, 2161/30, 2161/31, 2161/32, 2161/33, 2161/34, 2161/35, 2161/36, 2161/37, 2161/5, 2161/8, 2161/9, 2180/2, 2180/3, 2180/4, 2180/5, 2181/16, 2181/17, 2181/18, 2181/25, 2181/26, 2181/27

Die beigefügte, den Geltungsbereich des Grabungsschutzgebietes kennzeichnende Karte, ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

§ 3

Beschreibung/ Schutzzweck

Es handelt sich bei dem Grabungsschutzgebiet „Römischer Vicus Eisenberg“, Parzellen wie oben angeführt (§ 2 dieser Verordnung), um ein Areal, in dem mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der römischen Kaiserzeit, der Spätantike sowie dem Frühmittelalter zu rechnen ist.

Durch eine Vielzahl archäologischer Untersuchungen seit dem 19. Jahrhundert ist der römische Vicus Eisenberg an den Hängen nördlich und südlich des Eisbaches nachgewiesen. Besonders seit den 1990er Jahren erforderte der Bau einer Umgehungsstraße eine langfristige Großgrabung, die noch immer in Form von Lehrgrabungen unter der Leitung der Landesarchäologie Speyer in Kooperation mit der Universität Heidelberg fortgeführt wird. Es wurden bisher mehrere Wohnhäuser (sog. Streifenhäuser) und Werkgebäude sowie ein zentral gelegenes „Rathaus“ (Forum) ausgegraben. Die neuesten Untersuchungen konzentrierten sich zudem auf den im Westen der Siedlung liegenden spätantiken Burgus.

Die ältesten Befunde stammen noch aus vorrömischer Zeit. Die frühesten römischen Gebäude entstanden um die Mitte des 1. Jahrhunderts in Holz und Fachwerkbauweise. Im 2. Jahrhundert wurden sie in Stein oder Mischbauweise erneuert. Die Streifenhausbebauung erstreckt sich östlich und westlich des Forums an der Hauptstraße. Weiter östlich lockert sich die Bebauung und es folgen gewerblich genutzte Parzellen. Zahlreiche Luftbilder, durch die sich weitere Streifenhäuser, andere Gebäude und lineare Strukturen (möglicherweise Straßenverläufe) erkennen lassen, belegen darüber hinaus, dass sich der Vicus nach Süden und Osten fortsetzt. Nördlich des Eisbaches – heute im Stadtgebiet – befinden sich drei Gräberfelder, die dem Vicus räumlich und zeitlich zugeordnet werden können. Mächtige Schlackenhalden sowie mehrere Rennöfen belegen die Gewinnung und Verarbeitung von Eisen. Aus Brandschichten stammende Münzen verweisen auf eine Siedlungszäsur in der zweiten Hälfte des 3. Jahrhunderts. In der Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Vicus während der Magnentiuswirren zwar zerstört, jedoch bestand er in reduzierter Form mindestens bis in die erste Hälfte des 5. Jahrhunderts fort. Ein Großteil des Steinmaterials wurde beim Bau des spätantiken Burgus zweitverwendet.

Mit seiner Fläche zählt der Vicus Eisenberg zu den größten römischen Siedlungsplätzen der Pfalz. Durch die Entwicklung zum Zentrum einer industriellen Eisenverarbeitung innerhalb eines größeren Reviers gewann die Siedlung im 1. Jahrhundert an wirtschaftlicher Bedeutung, wobei die Lage an der Fernverkehrsstraße Worms-Metz den Wirtschaftsstandort begünstigte. Die Mengen an verhüttetem Eisenerz sind auch nach heutigen Maßstäben gewaltig. Daher nimmt der römische Vicus Eisenberg mit seinem Umland eine Ausnahmestellung in bezug auf Fragen der römischen Metallproduktion in der Pfalz ein. Ferner werfen zahlreiche Befunde die Frage nach einer Lücke im Fundaufkommen bzw. einer kontinuierlichen Weiternutzung der Siedlung nach 350 n. Chr. auf, deren Beantwortung weit über das lokale Interesse an diesem Fundort hinausgeht. Aufgrund der römischen Vergangenheit Eisenbergs als Standort römischer Eisenproduktion ist die Durchdringung des Bodens mit Fundmaterial äußerst hoch, wodurch mit einer Vielzahl archäologischer Funde zu rechnen ist.

§ 4

Genehmigungspflicht, Genehmigungsverfahren

1.

Der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedarf, wer auf den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten und abgegrenzten Grundstücken Vorhaben durchführen will, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können. Hierzu zählen insbesondere, Aushubarbeiten, Grabungen, Bohrungen und sonstige Erdarbeiten jeder Art. Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Donnerbergkreises (§§ 22 Abs. 3 und 21 Abs. 1 DSchG).

2.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 4 dieser Verordnung ist schriftlich bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Untere Denkmalschutzbehörde, Uhlandstr. 2, 67292 Kirchheimbolanden, einzureichen.

3.

Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet oder widerruflich erteilt werden. Auflagen und Bedingungen können zum Ziel haben, den Eingriff auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Beendigung der Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sofern es erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

4.

Durch die Genehmigung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht ersetzt.

5.

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmal um ein Jahr verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

6.

Maßnahmen der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 DSchG sind nicht genehmigungspflichtig.

7.

Eine landwirtschaftliche Nutzung des unter Schutz gestellten Areals ist weiterhin möglich und bedarf keiner denkmalrechtlichen Genehmigung, sofern sich deren Bodeneingriffe auf den Mutterboden beschränken. Jegliche tiefer in den Unterboden reichenden landwirtschaftlichen Eingriffe sind entsprechend dieses Rechtsverordnung genehmigungspflichtig.

§ 5

Auskünfte, Betreten und Untersuchung von Grundstücken

Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG).

§ 6

Anzeigepflicht

1.

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer, Kleine Pfaffengasse 10, 67346 Speyer, ist mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen, wenn im Grabungsschutzgebiet bewegliche oder unbewegliche Gegenstände (Funde, § 16 DSchG) entdeckt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler im Sinne des § 3 Abs. 1 DSchG sind. Ersatzweise kann auch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Untere Denkmalschutzbehörde, benachrichtigt werden (§ 17 Abs. 1 DSchG).

2.

Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, der Besitzer des Grundstückes, sonstige Verfügungsberechtigte und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung ein Fund entdeckt wurde. Die Benachrichtigung durch eine dieser Personen befreit die übrigen (§ 17 Abs. 2 DSchG).

§ 7

Erhaltung, Übergabe und Ablieferung von Funden

1.

Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach erfolgter Benachrichtigung (§ 6 Abs. 1 dieser Verordnung) in unverändertem Zustand zu halten und - soweit möglich - in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen (§ 18 Abs. 1 DSchG).

2.

Bewegliche Funde sind der Generaldirektion Kulturelles Erbe, ersatzweise auch der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Untere Denkmalschutzbehörde, unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sie abhanden kommen können (§ 18 Abs. 2 DSchG).

3.

Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen (§ 19 Abs. 2 DSchG).

4.

Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22 DSchG) entdeckt werden.

§ 8

Duldungspflicht

Eigentümer und Besitzer eines Grundstückes und andere Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden (§ 19 Abs. 1 DSchG).

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 dieser Rechtsverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125.000 Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit beziehen oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 33 DSchG über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 10

Aufnahme in das Liegenschaftskataster/Denkmalbuch

Die Unterschutzstellung wird gem. § 10 DSchG in das bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis geführte Denkmalbuch eingetragen und in das Liegenschaftskataster aufgenommen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kirchheimbolanden, den 25.01.2023
Kreisverwaltung Donnersbergkreis
- Untere Denkmalschutzbehörde -
(Rainer Guth)
Landrat