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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Hefersweiler für die Haushaltsjahre 2022/2023 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 09.01.2023 bis einschließlich 17.01.2023

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags und dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausliegt.

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 28.10.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 36:

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für 2022 i.H.v. 270.200 € festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2023 ist keine Kreditaufnahme vorgesehen.

Gemäß §95 i.V.m. §103 GemO beschränken wir hiermit die staatsaufsichtliche Genehmigung auf den Kreditbetrag i.H.v. 150.200 € für das Planjahr 2022.

Die Beschränkung erfolgt um den Betrag i.H.v. 120.000 €.

Dieser Betrag setzt sich aus 30.000 € (Erneuerungsmaßnahme Kinderspielplatz) und 90.000 € (Baugebiet Eckelbach) zusammen.

Nach Vorlage des Haushaltsplanes erfolgten verschiedene Anfragen zu Haushaltsansätzen.

Für die Investitionsmaßnahme „Erneuerungsmaßnahme Kinderspielplatz“ sind 30.000 € eingeplant. Für diese Maßnahme stehen keine sonstigen Finanzierungsmittel, z.B. Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter zur Verfügung. Die Maßnahme ist daher vollständig durch Kredite zu finanzieren. Eine unabweisbare dringende Notwendigkeit für diese Erneuerungsmaßnahme ist nicht gegeben.

In Anbetracht der sonstigen Investitionsmaßnahmen, des defizitären Haushaltes sowie der Verschuldung durch Investitionskredite erfolgt die Beschränkung des Kreditbetrages. Damit ist diese Maßnahme nicht finanziert und ist daher nicht auszuführen.

Zu der im Haushalt eingeplanten Investitionsmaßnahme „Baugebiet Eckelbach“ erfolgte am 17.02.2022 der Ratsbeschluss, die Erschließungsplanung des Neubaugebietes vorerst zurückzustellen ist.

Eine Kreditaufnahme ist daher in der vorgesehenen Höhe von 90.000 € nicht notwendig.

Der Haushalt der Ortsgemeinde Hefersweiler ist für das Haushaltsjahr 2023 nicht ausgeglichen; es ergibt sich eine negative freie Finanzspitze. Es bestehen Verbindlichkeiten für Investitionskredite und für Liquiditätskredite. Die Ortsgemeinde nimmt am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) teil.

Wir weisen daher zum Haushalt für 2023 ausdrücklich darauf hin, dass wegen der erwarteten, aber noch nicht gesetzlich geregelten Neufassung des Landesfinanzausgleichsgesetztes (LFAG) sowie der geplanten Altschuldenübernahme und auch im Hinblick auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport, der Erlass eine Nachtragshaushaltssatzung für 2023 mit einer entsprechenden Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf mindestens die „neuen“ vom Land festgelegten sog. Nivellierungssätze erforderlich ist.

Der Ortsgemeinderat Hefersweiler hat dem sog. Beitrittsbeschluss vom 08.12.2022 nicht zugestimmt.

Lauterecken, den 15.12.2022
gez. Müller Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.