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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 1/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde St. Julian vom 11.12.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 5

Beigeordnete

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

§ 10

Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht:

Parkplatz neben dem Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil St. Julian, Hauptstraße 38

Wartehalle in der Hauptstraße an der Buswartehalle Wahrbachsruh

Vor dem Anwesen Hörger Bertha im Ortsteil Obereisenbach

Wartehalle im Ortsteil Gumbsweiler in der Woogstraße

Wartehalle in der Glanstraße an der Buswarthalle im Ortsteil Eschenau

Dies gilt auch für dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Der Ausschuss hat fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

(4) Es können weitere Ausschüsse gebildet werden.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten.

(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(3) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3000,- € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,- € je Auftrag,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates,

5.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

6.

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO,

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

8.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung, mit Ausnahme von dem Abschluss von Verträgen über die Verpachtung der Jagdreviere,

9.

Entscheidung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 GemO bezeichnete Angelegenheit (die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen), bis zu einer Wertgrenze von 2.500,-- €.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse

Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder sowie die Mitglieder der Ausschüsse für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Gemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie diesen nicht angehören und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 11,20 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,- € je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

(2) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.03.2002 in der Fassung vom 04.07.2019 außer Kraft.

St. Julian, den 11.12.2024
Gez. Gruber, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.