Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass der Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 mit den unveränderten, in 2024 geltenden Hebesätzen.
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach zum 31.12.2019 und Entlastungserteilung
Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2019 in der vorliegenden Form einstimmig.
Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, gemäß § 114 GemO Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.
Ebenso wird beschlossen, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum den vertreten haben, Entlastung zu erteilen.
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach zum 31.12.2020 und Entlastungserteilung
Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2020 in der vorliegenden Form einstimmig.
Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, gemäß § 114 GemO Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.
Ebenso wird beschlossen, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum den vertreten haben, Entlastung zu erteilen.
Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Der Ortsgemeinderat beschließt die Annahme einer Sachspende in Form eines Defibrillators, sowie die Annahme einer zweckgebundenen Geldspende zur Förderung der Seniorenarbeit und der Unterhaltung des Seniorenraums.
Bebauungsplan „Kirchenstraße“
Der Ortsgemeinderat beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) den Bebauungsplan „Kirchenstraße“ in der Planfassung „Oktober 2024“ mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (letztere als Gestaltungssatzung nach § 88 LBauO) und der Begründung als Satzung einstimmig.