| Az.: 1 K 29/21 | Kusel, 13.02.2023 |
Terminsbestimmung:
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Montag, 08.05.2023 | 09:00 Uhr | 1, Sitzungssaal | Amtsgericht Kusel, Trierer Straße 71, 66869 Kusel |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Wiesweiler
| Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | m2 | Blatt |
| Wiesweiler | Flur 6 | Gebäude- und Freifläche | 277 | 872 |
| Fl.St.Nr. | Kirchenstraße 2 | BV 2 | ||
| 58 |
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Einfamilienhaus mit Anbau und Garage; Massivbau; zweigeschossig; teilweise unterkellert; teilweise ausgebautes Dachgeschoss; Holzdach; Dachziegel (Ton); freistehend; mit eingeschossigem, nicht unterkellerten Anbau von ca. 1963 (begehbarer Dachfläche als Balkon); Baujahr: ca. 1870; ca. 1963 Kernsanierung und ca. 2001 augenscheinlich Erneuerung vereinzelter Fenster; Energieausweis liegt nicht vor; insgesamt verputzt und gestrichen; Gebäuderisse und Putzschäden, defekte/undichte Dachrinne, Feuchtigkeitsschaden am Balkon; der äußerliche Zustand wirkt dem Alter entsprechend, es besteht erheblicher Unterhaltungsstau und allgemeiner Renovierungsbedarf.
Verkehrswert: 46.500,00 €
Weitere Informationen unter ZVG-Portal
er Versteigerungsvermerk ist am 20.08.2021 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.