Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem Stauraumkanal 113 in St. Julian und dem Stauraumkanal 114 in St. Julian, Ortsteil Gumbsweiler, in den Glan
Der Zweckverband Abwasserbeseitigung „Unteres Glantal“ hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Änderung der gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem Stauraumkanal 113 in St. Julian und dem Stauraumkanal 114 in St. Julian, Ortsteil Gumbsweiler, in den Glan, gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
| 1. | Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen werden | |
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| in der Zeit vom 16.03.2026 bis einschließlich 16.04.2026 | |
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| elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können | |
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| • | auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein unter www-vg-lw.de / Aktuelles |
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| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. |
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| Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Planunterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den | |
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| Verbandsgemeindewerken |
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| Lauterecken-Wolfstein |
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| Bahnhofstraße 50 a |
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| 67742 Lauterecken |
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| Zimmer Nr. 9 |
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| innerhalb der üblichen Dienstzeiten. |
| 2. | Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der | |
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| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
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| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz |
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| Fischerstr. 12 |
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| 67655 Kaiserslautern |
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| oder bei der | |
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| Verbandsgemeindeverwaltung |
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| Lauterecken-Wolfstein |
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| Schulstraße 6a |
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| 67742 Lauterecken |
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| bis spätestens zum 30.04.2026 | |
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| schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 VwVfG und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. | |
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| Wichtiger Hinweis: | |
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| Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind. | |
| 3. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. | |
| 4. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. | |
| 5. | Im Fall von Einwendungen kann ein Erörterungstermin anberaumt werden. | |
| 6. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. | |
| 7. | Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen | |
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| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
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| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
| 8. | Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. | |