Gemäß den Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinden und Städte gehören zur Reinigungspflicht die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne der Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Für die Reinigung zuständig sind die Eigentümer und Besitzer der bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Besprengen und Säubern der Straßen und Rinnen sowie das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserablauf störenden Gegenständen.
Es wird insbesondere auf die Beseitigung des Grasbewuchses in den Straßenrinnen hingewiesen, um den Ablauf des Oberflächenwassers zu gewährleisten.
Bei Nichteinhaltung der Straßenreinigungspflicht kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen.
Die Ortsgemeinden und Städte fordern hiermit die Einwohner auf, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.