Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrates Lauterecken über die Berichtigung: Beschluss zur Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen / Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Mit Datum vom 10.12.2020 wurde die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet in der Innenstadt von Lauterecken beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 6/2021.
Im Zuge der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen und der Erarbeitung des integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts ergaben sich Sachverhalte, die zu einer Erweiterung des Untersuchungsgebietes führten. So wurde das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen mit Beschluss des Stadtrates vom 15.07.2021 um den Gebäudeblock Hauptstraße 34, 36, 38, 40, 42, 44 und 46 erweitert. Mit Beschluss vom 27.04.2022 wurden weitere, teils private Flächen im Watzkessel sowie einen Teilabschnitt der Schulstraße in den avisierten Geltungsbereich aufgenommen.
Die Aufnahme der zusätzlichen Flächen sind erforderlich einerseits, da sich hier in der vorbereitenden Untersuchung städtebauliche Missstände aufzeigten, andererseits, da sich damit eine auf die Zukunft ausgerichtete Planungsmöglichkeit bietet.
Zur Erlangung der Rechtssicherheit für das künftige Sanierungsverfahren wird mit Beschluss vom 02.03.2023 der Einleitungsbeschluss vom 10.12.2020 in der Fassung der Änderung vom 15.07.2021 rückwirkend zum Änderungstermin 15.07.2021 auf die genannten Grundstücke im Watzkessel, Teilabschnitt Schulstraße und den Gebäudeblock Hauptstraße 34, 36, 38, 40, 42, 44 und 46 ausgedehnt. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wird in der Zeit vom 31.03.2023 bis 19.04.2023 auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein eingestellt und kann unter folgendem Link https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/stadtsanierung/lauterecken von jedermann eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Hinweis:
| 1. | Der Beschluss über den Beginn bzw. die Berichtigung der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung. |
| 2. | Gemäß § 141 Abs. 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung der Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden. Die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne der § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden. |
| Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen nicht gleichbedeutend ist mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Dies bedarf einer besonderen Beschlussfassung und Sanierungssatzung. | |
| Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit dieser Bekanntmachung § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden ist. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Stadt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgelegten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung gleich. | |
| 3. | Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen hat die Stadt Lauterecken das Planungsbüro BBP, Bruchstraße 5, 67655 Kaiserslautern beauftragt. |