In der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein gibt es immer häufiger Hinweise und Beschwerden wegen frei umherlaufender, nichtangeleinter Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen.
Aus diesem Grund weisen wir auf die Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein hin.
Gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung sind Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortsanlagen nur angeleint zu führen. Außerhalb bebauter Ortsanlagen sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde nicht angeleint oder ohne geeigneten Führer zu führen, sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
Verstöße gegen diese Vorschriften können nach der Gefahrenabwehrverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Um eventuellen Konflikten vorzubeugen weisen wir alle Hundehalter/innen darauf hin, sich an die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung zu halten.