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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 13/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein und der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 31.03.2025 bis einschließlich 08.04.2025 öffentlich ausliegt.

Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein am Standort Lauterecken, Schulstraße 6a in 67742 Lauterecken, Zimmer 112, erfolgen.

Außerdem finden Sie den Haushaltsplan auf unserer Homepage www.vg-lw.de.

Lauterecken, den 19.03.2025
gez. Müller
Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein

für das Jahr 2025 vom 19.03.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.296.858,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

15.642.882,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

653.976,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

579.126,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.434.025,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.987.450,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.553.425,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

974.299,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde

nachrichtlich: Zinslose Darlehen  —  1.553.425,00 €

(hier K II Vorfinanzierung Land):  —  (0,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges

Wasserversorgung  —  1.423.600,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

(Anteile ZVWVW)  —  (79.800,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges

Abwasserbeseitigung  —  445.500,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:  —  (0,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges

Freibad Rüllberg  —  10.000,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:  —  (0,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges

Freibad Königsberg  —  170.000,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:  —  (0,00 €)

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von :  —  4.234.299,00 €

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 2025 wird festgesetzt auf  —  53.000.000,00 €

für die Verbandsgemeinde  —  45.700.000,00 €

für den Eigenbetrieb Wasserversorgung,

Abwasserbeseitigung, Freibäder  —  7.300.000,00 €

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten für die Verbandgemeinde Lauterecken-Wolfstein gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr 2025  —  6.000.000,00 €

§ 5

Umlage (Verbandsgemeindeumlage, Sonderumlage)

I. Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) – in der derzeit gültigen Fassung – erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 42 v.H. (Vorjahr 42 v.H.) festgesetzt. Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

II. Neben der Verbandsgemeindeumlage wird für den folgenden Zweck eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben:

1.

Kindergarten „Nesthocker“ in Hefersweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hefersweiler, Nußbach, Reipoltskirchen, Einöllen und Relsberg. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

2.

Kindergarten „Lauterfrösche“ in Kreimbach-Kaulbach (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Kreimbach-Kaulbach und Rutsweiler a.d.L.. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

3.

Kindergarten „Villa Winzig“ in Hinzweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hinzweiler und Oberweiler im Tal. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten im Kindergarten aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KitaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit der Ortsgemeinde abzuschließen.

Die Verbandsgemeindeumlage und die Sonderumlagen sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Berechnung der Sonderumlagen erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen. Bis zur Festsetzung der Sonderumlagen richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das Vorjahr festgesetzten Betrages.

§ 6

Wirtschaftsplan der Eigenbetriebe „Verbandsgemeindewerke“

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs

„Verbandsgemeindewerke“ wird für

das Haushaltsjahr festgesetzt auf: — 2025

Betriebszweig Wasserversorgung

Im Erfolgsplan in der Einnahme  —  3.588.200,00 €

in der Ausgabe  —  3.588.200,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme  —  2.748.700,00 €

in der Ausgabe  —  2.748.000,00 €

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Im Erfolgsplan in der Einnahme  —  5.108.100,00 €

in der Ausgabe  —  5.108.100,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme  —  2.670.500,00 €

in der Ausgabe  —  2.670.500,00 €

Betriebszweig Freibad Rüllberg

Im Erfolgsplan in der Einnahme  —  313.450,00 €

in der Ausgabe  —  313.450,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme  —  76.600,00 €

in der Ausgabe  —  76.600,00 €

Betriebszweig Freibad Königsberg

Im Erfolgsplan in der Einnahme  —  539.300,00 €

in der Ausgabe  —  539.300,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme  —  213.500,00 €

in der Ausgabe  —  213.500,00 €

§ 7

Gebühren

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Verbandsgemeindeeinrichtungen werden gemäß den §§ 2 und 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung und § 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgung:

2025

a) Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers mit einer

Nettoentgelt

Q3 4 Dauerdurchflussmenge 4 m³, monatlich

4,95 €

Q3 10 Dauerdurchflussmenge 10 m³, monatlich

12,30 €

Q3 16 Dauerdurchflussmenge 16 m3, monatlich

19,80 €

Q3 25 Dauerdurchflussmenge 25 m3 monatlich

30,90 €

Q3 63 (DN 80 und DN 100)

Einmalige Gebühr nach Aufwand des Einbaus

zzgl.4,95 € monatlich

b) Verbrauchsgebühr je m³

2,72 €

Seniorenheim bis 2024 + Str.Meisterei

*zuzüglich Einmalbetrag (bei Bedarf) Reinigungskosten KKA, zzgl. Schmutzwassergebühr für Abwasser aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen, 25 v.H. der Schmutzwasserbenutzungsgebühr, somit 0,68 €/m³; Dieser Gebührenanteil von 0,68 €/m³ ist ebenso maßgebend bei Eigenanlieferung.

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 betrug  —  26.310.414,07 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  —  26.577.354,07 €

und zum 31.12.2025  —  27.231.330,07 €

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000,00 € überschritten sind.

§ 10 Deckungsfähigkeit

Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs.1 und 2 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Teilhaushaushalte 11 bis 41 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 11 bis 41 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 4 GemHVO

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilhaushalte 11 bis 41 für einseitig deckungsfähig erklärt.

§ 11 Altersteilzeit

Altersteilzeit ist nach dem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen, daher werden keine bewilligbaren Fälle von Alterszeit ausgewiesen.

Lauterecken, den 19.03.2025
Gez. Müller
Müller, Bürgermeister