Amtsgericht Kusel
Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)
Az.: 1 K 13/24 — Kusel, 17.03.2026
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Donnerstag, 07.05.2026 | 11:00 Uhr | 29, Sitzungssaal | Amtsgericht Kusel, Trierer Straße 71, 66869 Kusel |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Hundheim (Pfalz)
zu je 1/2-Anteil an
| Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | m2 | Blatt |
| Hundheim (Pfalz) | Fl. St. Nr.: 491/27, Liegenschaftsbuch 337 | Gebäude- und Freifläche Am Mittelberg | 720 | 292 BV 7 |
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Grundstück, bebaut mit einem freistehenden eingeschossigen Einfamilienhaus, unterkellert, mit Garage; Baujahr: ca. 1968; bei der Begutachtung keine Innenbesichtigung möglich; Unterhaltungsstau, Schäden, Renovierungsbedarf;
Verkehrswert: — 135.000,00 €
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.
Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de
Der Versteigerungsvermerk ist am 07.06.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.