Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat Nußbach hat die Aufstellung eines Textbebauungsplanes (Satzung) zur 1. Änderung des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“, in Kraft getreten am 03. August 1993, im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Gegenstand der vorgesehenen Änderung sind die bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen zur
| • | äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen (Nr. 4.0) sowie |
| • | die Farbe der Dacheindeckung (Nr. 3.0) |
Weitere Festsetzungen des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“ werden von der beschlossenen Änderung nicht berührt.
Der Textbebauungsplan (Satzung) zur 1. Änderung des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB soll den gesamten Geltungsbereich des vorbezeichneten Bebauungsplanes umfassen. Im Einzelnen betroffen sind die Grundstücke Flurstück-Nr. 2340/5, 2402/12, 2402/4, 2402/9, 2402/5, 2402/10 (Straße), 2402/8, 2402/13, 2402/3, 2402/2, 2402/1, 2708/4 (Weg), 2700/1 (Straße), 2700/17, 2700/14, 2700/13, 2700/11, 2700/10, 2700/9, 2700/8, 2700/7, 2700/6, 2700/5, 2700/4, 2700/12, 2700/3 und 2700/16 sowie Teilflächen der Grundstücke Flurstück-Nr. 2340/3 (Straße), 2392, 2393 und 2394/3 der Gemarkung Nußbach.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Textbebauungsplanes (Satzung) ist in dem nachstehend veröffentlichten Lageplan mit einer unterbrochenen Linie dargestellt.
Die Veranlassung zur Änderung des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“ ergibt sich aus dem Erfordernis, die teilweise nicht mehr zeitgemäßen örtlichen Bauvorschriften an die aktuellen städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen und Erfordernisse anzupassen.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Textbebauungsplanes und der vorgesehene Katalog der durchzuführenden Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung oder Ergänzung im weiteren Planänderungsverfahren.
Es wird festgestellt, dass durch die vorgesehene 1. Änderung des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“ die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, eine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Die 1. Änderung des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“ erfolgt demnach im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Der Planaufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Aufstellung eines Textbebauungsplanes (Satzung) zur 1. Änderung des Erweiterungsplans I zum Bebauungsplan „Hungerberg“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Grenze räumlicher Geltungsbereich
Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung
Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)