| 1. | Diese Benutzungsordnung gilt für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume der Selberghalle in Rothselberg. |
| 2. | Die Veranstaltungsräume stehen in der Trägerschaft und im Eigentum der Ortsgemeinde Rothselberg. |
| 3. | Die Räumlichkeiten stehen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes für Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Verbände sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung. Ortsfremden kann die Benutzung ebenfalls gestattet werden, soweit dadurch nicht die örtlichen Belange berührt werden. |
| 4. | Die Benutzung der Räumlichkeiten ist bei dem/der Ortsbürgermeister/in, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten unter Angabe des Nutzungszweckes und der Nutzungszeit zu beantragen. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Zeit Vereinen, Verbänden oder deren Übungsgruppe sowie Privatpersonen zur Abhaltung von Familienfeiern erteilt werden. |
| Ein genereller Anspruch auf Nutzungserlaubnis ergibt sich daraus nicht. Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, | |
| a) wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder sonstige Nutzung Beschädigungen am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen entstehen; | |
| b) der Antragsteller bei früheren Veranstaltungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen hat oder die Vorschriften der Benutzungsordnung nicht anerkennt; | |
| c) die Art der beantragten Nutzung nicht dem Widmungszweck der Veranstaltungsräume entspricht; | |
| d) es im öffentlichen Interesse geboten erscheint; | |
| e) der Antragssteller keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. | |
| 5. | Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Veranstaltungsräume die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Weitere Bestimmungen werden in einem Benutzungsvertrag geregelt. |
| 6. | Aus wichtigen Gründen kann die Erlaubnis zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räume, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung. |
| 7. | Benutzer, die unsachgemäßen Gebrauch von den Veranstaltungsräumen machen und gegen die Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen. |
| 8. | Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Veranstaltungsräume aus Gründen der Pflege, Unterhaltung, aus sicherheitstechnischen Gründen oder aus Gründen, die eine Nutzung der Selberghalle unmöglich machen, vorübergehend ganz oder teilweise, auch kurzfristig, zu schließen. |
| 9. | Maßnahmen nach Abs. 6 - 8 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen etwaigen Einnahmeausfall. |
Das Hausrecht wird durch den/die Ortsbürgermeister/in oder dessen Vertretung ausgeübt. Ungeachtet dessen kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Beauftragter bestellt werden; den Anordnungen, der das Hausrecht ausübenden Personen, ist Folge zu leisten.
| 1. | Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen: |
| a) Die Benutzer müssen die Veranstaltungsräume pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nur ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Veranstaltungsräume so gering wie möglich gehalten werden. Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot. | |
| b) Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. mittels Nägeln oder Reißbrettstiften sowie Klebebandbefestigung auf gestrichener Wand ist verboten. | |
| c) Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des/der Ortsbürgermeisters/in bzw. dessen Vertretung. | |
| d) Fundsachen sind umgehend beim/bei der Ortsbürgermeister/in oder einem Beauftragten abzugeben. | |
| e) Bei Veranstaltungen sind die Notausgänge und die Feuerwehrzufahrt freizuhalten. Die Bestuhlungspläne sind einzuhalten. | |
| f) Beschädigungen und Verluste aufgrund bzw. während der Benutzung sind unverzüglich dem/der Ortsbürgermeister/in oder dessen Beauftragten zu melden. | |
| g) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Lärmbelästigungen durch an- und abfahrende Veranstaltungsbesucher nach Möglichkeit vermieden werden. | |
| h) Das Umfeld ist an Wochenenden bis spätestens 12 Uhr und an Werktagen bis 9 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages zu reinigen. | |
| 2. | Für die Benutzung der Veranstaltungsräume ist der Schlüssel beim/bei der Ortsbürgermeister/in, den Ortsbeigeordneten oder dem hierfür Beauftragten abzuholen und auch dort wieder abzugeben. |
| 3. | Durch entsprechende Maßnahmen ist zu verhindern, dass Unbefugte die Veranstaltungsräume betreten können. |
| 4. | Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen für die Tageskonzession (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz), Sperrzeitverkürzungen, GEMA usw. sind vom Benutzer selbst einzuholen; des Weiteren haben die Benutzer die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu zahlen. |
| 5. | Die Benutzer haften für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung, der Brandschutzverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen. |
| 6. | Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Eigentümerin sowie ihrer Bediensteten für Schäden und Verluste jeder Art, die jemand im Zusammenhang mit der Nutzung erleidet, wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Nutzer reinigt bzw. streut die zur Selberghalle führenden Wege und Zugänge im Zusammenhang mit der Nutzung. |
| 7. | Nach Abschluss der Benutzung bzw. Veranstaltung sind die Räume innerhalb von 24 Stunden zu reinigen und in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Inanspruchnahme befunden haben. Der bei der Nutzung anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
Der Mieter bzw. der Nutzer haben bei Antrag auf Nutzung der Selberghalle eine für die Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung verantwortliche Person zu bestellen, die der Ortsgemeinde gegenüber namentlich zu benennen ist. Bei eingetragenen Vereinen trifft die Verantwortlichkeit den Vorstand oder das ihn entsprechend der Vereinssatzung vertretende Vereinsmitglied. Die ordnungsausübende Person hat dafür einzustehen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 3 eingehalten werden.
Die Ortsgemeinde erhebt gemäß Beschluss des Gemeinderates privatrechtliche Entgelte und Auslagenersatz, bzw. erlässt Auflagen für die Veranstalter (z.B. Stellung einer Kaution).
Das Benutzungsentgelt ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
| 1. | Die Ortsgemeinde überlässt dem Veranstalter die Räume des Veranstaltungsgebäudes und die dazugehörige Inneneinrichtung zur Nutzung in dem Umfang, wie er in der schriftlichen Erlaubnis bewilligt ist und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Schadhafte Gegenstände und Geräte dürfen - soweit sie als solche erkennbar sind - nicht in Betrieb genommen werden. Die Ortsgemeinde haftet nicht für in Verlust geratene Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände. Dasselbe gilt für Unfälle, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zustand des Gebäudes stehen. |
| 2. | Im Übrigen stellt der Veranstalter die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und dergleichen entstehen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass die zur Selberghalle führenden Wege und Zugänge nicht ordnungsgemäß beleuchtet, gereinigt oder gestreut sind. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt davon unberührt. |
| 3. | Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte und Bedienstete. |
| 4. | Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde am Gebäude, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten und an den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. |
| 5. | Mit der Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume erkennen die zur Nutzung berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an; dies gilt auch dann, wenn für die Nutzung bzw. Veranstaltung lediglich eine vorherige mündliche Erlaubnis erteilt wurde. |
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.