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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 14/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der K 37 – Ortsdurchfahrt Hausweiler

über die Veröffentlichung der Planunterlagen für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.

Der Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Hausweiler beansprucht. Diese Grundstücke können auch abseits der auszubauenden Straßentrasse liegen.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung werden in der Zeit vom 20. April 2026 bis einschließlich 19. Mai 2026 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (Planfeststellungsbehörde) in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) veröffentlicht.

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine „leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit“ i. S. v. § 5a Abs. 3 Satz 2 LStrG zur Verfügung gestellt.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist, also bis spätestens

Dienstag, den 02. Juni 2026

nach Möglichkeit elektronisch per E-Mail bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen (Ina.Rosenbach@lbm.rlp.de). Eine Vorlage in Papierform beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz ist ebenfalls möglich; in diesem Fall ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.

Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Veröffentlichung des Planes.

3.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die anerkannten Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Von einer förmlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen kann gem. § 5a Abs. 4 Satz 2 LStrG abgesehen werden. Vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens wird den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.

8.

Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 Landesstraßengesetz (LStrG) und die Veränderungssperre nach § 7 LStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 7 Abs. 6 LStrG).

9.

Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung\Allgemeine Informationen\Hinweise zum Datenschutz“.

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
gez.
Stefan Woitschützke
(Anhörungsbehörde)