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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 15/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume des Bürgerhauses und Haus der Generationen der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach

§ 1

Allgemeines

1.

Diese Benutzungsordnung gilt für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume des Bürgerhauses und Haus der Generationen in der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach.

2.

Die Veranstaltungsräume stehen in der Trägerschaft und im Eigentum der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach.

3.

Die Räumlichkeiten stehen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes für Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Verbände sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung. Ortsfremden kann die Benutzung ebenfalls gestattet werden, soweit dadurch nicht die örtlichen Belange berührt werden.

4.

Die Benutzung der Räumlichkeiten ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeige- ordneten oder deren Beauftragten unter Angabe des Nutzungszweckes und der Nutzungszeit schriftlich zu beantragen. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Zeit Vereinen, Verbänden oder deren Übungs- gruppen sowie Privatpersonen zur Abhaltung von Familienfeiern erteilt werden.

5.

Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Veranstaltungsräume die Be-dingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

6.

Aus wichtigen Gründen kann die Erlaubnis zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räume, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

7.

Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von den Veranstaltungsräumen machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

8.

Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Veranstaltungsräume aus Gründen der Pflege, Unterhaltung, aus sicherheitstechnischen Gründen oder aus Gründen, die eine Nutzung des Bürgerhauses und Haus der Generationen unmöglich machen, vorübergehend ganz oder teilweise, auch kurzfristig, zu schließen.

9.

Maßnahmen nach Abs. 5 - 8 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

10.

Vor Überlassung des Gebäudes wird ein Übergabeprotokoll (Pachtvertrag) angefertigt.

11.

Das Bürgerhaus und das Haus der Generationen fällt als öffentliches Gebäude unter die Regelungen des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Damit besteht in dem Gebäude kraft Gesetz Rauchverbot. Bei Veranstaltungen ist es dabei unerheblich, ob diese privat (z.B.: Geburtstagsfeiern) oder öffentlich zugänglich (z.B.: Tanzveranstaltungen) sind.

§ 2

Hausrecht

Das Hausrecht wird durch den Ortsbürgermeister und bei dessen Verhinderung durch die Ortsbeigeordneten ausgeübt. Ungeachtet dessen kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Beauftragter bestellt werden; den Anordnungen, der das Hausrecht ausübenden Personen, ist Folge zu leisten.

§ 3

Umfang der Benutzung

1.

Eine Abtretung von zugesprochenen Benutzerzeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

2.

Über die Benutzung im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.

§ 4

Pflichten der Benutzer

1.

Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen:

a)

Die Benutzer müssen die Veranstaltungsräume pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nur ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Veranstaltungsräume so gering wie möglich gehalten werden.

b)

Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. mittels Nägeln oder Reißbrettstiften ist verboten.

c)

Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.

d)

Bei Veranstaltungen sind die Notausgänge und die Feuerwehrzufahrt freizuhalten. Die Bestuhlungspläne sind einzuhalten.

e)

Beschädigungen und Verluste aufgrund bzw. während der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden.

f)

Die Ausgabe der benötigten Schlüssel erfolgt durch den Ortsbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter. Bei Schlüsselübergabe ist vom Pächter eine Kaution in Höhe des zu zahlenden Pachtzinses zu hinterlegen. Die Kaution wird nicht verzinst und nach Zahlung der Rechnung zurückgegeben. Nach der Veranstaltung sind die Schlüssel unverzüglich an den Ortsbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter zurückzugeben.

g)

Die Geschirrausgabe und -Rücknahme erfolgt durch den Ortsbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter anhand eines Inventarverzeichnisses. Fehlendes oder defektes Geschirr ist der Ortsgemeinde zu ersetzen und wird gesondert in Rechnung gestellt.

h)

Der Pächter ist verpflichtet, die benutzten Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie in sauberem und aufgeräumten Zustand zu hinterlassen, sowie Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sofort und unaufgefordert der Ortsgemeinde anzuzeigen und dafür einzutreten.

i)

Unbeschadet der Schadensersatzpflicht eines einzelnen Verursachers haftet der Pächter der Ortsgemeinde gegenüber für alle Schäden und Verluste, die während der Ausübung seines Pachtrechtes an den benutzten Anlagen und Einrichtungen verursacht werden; dies gilt auch dann, wenn die einzelne Person, die den Schaden oder den Verlust verursacht hat, nicht mehr festgestellt werden kann.

j)

Die Benutzung des Saales geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Ortsgemeinde und ihrer Bediensteten für Schäden und Verluste jeder Art, die jemand im Zusammenhang mit der Benutzung erleidet, wird in dem rechtlich zulässigen Umfange ausgeschlossen.

k)

Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass die zum Bürgerhaus führenden Wege und Zugänge nicht ordnungsgemäß beleuchtet, gereinigt oder gestreut sind. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

l)

Es ist Sache des Pächters, durch Abschluss entsprechender Versicherungsverträge zu gewährleisten, dass für die vom Haftungsausschluss betroffenen Risiken ein ausreichender eigener Versicherungsschutz besteht.

m)

Die benutzten Räume, Einrichtungen, Zugänge, Flächen im Außenbereich usw. sind nach der Veranstaltung unverzüglich besenrein zu reinigen. Die Endreinigung wird von der Ortsgemeinde durchgeführt. Die Kosten werden nach Aufwand dem Pächter in Rechnung gestellt.

n)

Der festgesetzte Pachtzins gilt unter der Voraussetzung, dass der Saal sowie sämtliche benutzten Gebäudeteile nach der Veranstaltung wieder in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Das Ein- und Ausräumen der Bestuhlung ist vom Pächter zu übernehmen.

o)

Der bei der Veranstaltung anfallende Müll ist vom Pächter mittels der vorgeschriebenen Müllsäcke zu beseitigen.

p)

Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass nach der Veranstaltung alle Türen und Fenster geschlossen sind.

q)

Die Heizkosten werden genau nach Verbrauch abgerechnet. Die Kosten pro verbrauchte Einheit belaufen sich auf den jeweils gültigen Gaspreis.

2.

Die Überwachung der Nutzung ist Angelegenheit des Ortsbürgermeisters bzw. dessen Beauftragten.

3.

Durch entsprechende Maßnahmen ist zu verhindern, dass Unbefugte die Veranstaltungsräume betreten können.

4.

Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen für die Tageskonzession (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz), Sperrzeitverkürzungen, GEMA usw. sind vom Benutzer selbst einzuholen; des Weiteren haben die Benutzer die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu zahlen.

5.

Die Benutzer haften für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen, soweit sie den Betrieb und nicht die bauliche Anlage betreffen.

Bei Pflichtverstößen seitens des Benutzers ist die Ortsgemeinde im Einzelfall berechtigt, auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ortsgemeinderates eine Ordnungsstrafe einzufordern. Über die Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet der Ortsgemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5

Ordnung bei Veranstaltungen

Nichteingetragene Vereine und Privatveranstalter haben bei Antrag auf Nutzung des Bürgerhauses eine für die Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung verantwortliche Person zu bestellen, die der Ortsgemeinde gegenüber namentlich zu benennen ist. Bei eingetragenen Vereinen trifft die Verantwortlichkeit den Vorstand oder das ihn entsprechend der Vereinssatzung vertretende Vereinsmitglied. Die ordnungsausübende Person hat dafür einzustehen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere die Verpflichtungen nach § 4, eingehalten werden.

Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6

Anmeldeverfahren, Erlaubnis, Versagung

Der Antrag auf Nutzung der Veranstaltungsräume zur Abhaltung von Veranstaltungen (Unterhaltungsabend, Faschingsfeier, Liederabend, Vereinsversammlung etc.) ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Dieser soll spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem Beauftragten vorliegen.

Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn

a)

die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder sonstige Nutzung Beschädigungen am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen entstehen;

b)

der Antragsteller bei früheren Veranstaltungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen hat;

c)

der Antragsteller die Vorschriften der Benutzungsordnung nicht anerkennt;

d)

die Art der beantragten Nutzung nicht dem Widmungszweck der Veranstaltungsräume entspricht;

e)

es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

§ 7

Benutzungsentgelte, Befreiungen, ergänzende Auflagen

Die Ortsgemeinde erhebt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Benutzungsordnung privatrechtliche Entgelte und Auslagenersatz, bzw. erlässt Auflagen für die Veranstalter, deren Festsetzungen oder Änderung durch Beschluss des Ortsgemeinderates erfolgen.

Das Benutzungsentgelt ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Veranstaltungen, die der Entgeltfreiheit unterliegen sollen, sind in der Anlage zu dieser Benutzungsordnung aufgeführt oder werden im Einzelfall vom Ortsgemeinderat bestimmt.

§ 8

Haftung

1.

Die Ortsgemeinde überlässt dem Veranstalter die Räume des Veranstaltungsgebäudes und die dazugehörige Inneneinrichtung zur Nutzung in dem Umfang, wie er in der schriftlichen Erlaubnis bewilligt ist und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Schadhafte Gegenstände und Geräte dürfen - soweit sie als solche erkennbar sind - nicht in Betrieb genommen werden. Die Ortsgemeinde haftet nicht für in Verlust geratene Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände. Dasselbe gilt für Unfälle, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zustand gem. § 836 BGB des Gebäudes stehen.

2.

Im Übrigen stellt der Veranstalter die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und dgl. entstehen.

3.

Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte und Bedienstete.

4.

Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde am Gebäude, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten und an den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.

5.

Mit der Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume erkennen die zur Nutzung berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an; dies gilt auch dann, wenn für die Nutzung bzw. Veranstaltung keine vorherige Erlaubnis erteilt wurde. Im letzteren Falle behält sich die Ortsgemeinde das Recht vor, den Veranstalter von der künftigen Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Bürgerhauses auszuschließen.

§ 9

Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberweiler-Tiefenbach, den 23.03.2023
gez. Schwambach
Schwambach, Ortsbürgermeister