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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 15/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Hinzweiler

vom 24.03.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

V. Entgelt (Gebühr) für andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung

VI. Ausheben und Schließen der Gräber

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VIII. Benutzung der Leichenhalle

IX. Genehmigung für Grabmal

X. Grabeinfassung

XI. Entfernen von Grabmalen

XII. Abräumung von Grabstätten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids

fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.02.2020 außer Kraft.

Hinzweiler, den 24.03.2025
Gez. Gunter Suffel, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  850,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  850,00 €

2.

Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1  —  2.100,00 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1  —  550,00 €

4.

Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1  —  1.150,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen  —  700,00 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1  —  1.250,00 €

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

Bestehende Wahlgrabstätten

60,00 €

b)

Urnenwahlgrabstätten

35,00 €

c)

Urnenwahlrasengrabstätten

50,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a)

für Bestehende Wahlgrabstätte

50,00 €

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

c)

für eine Urnenwahlrasengrabstätte

50,00 €

V. Entgelt (Gebühr) für andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I. und die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer II. sowie die Benutzung der Leichenhalle nach Ziffer VIII. an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

VI. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für Erd- und Urnenbestattungen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung anzufordern.

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche

150,00 €

b)

einer Urne

120,00 €

IX. Genehmigung für Grabmal

1.

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 €

2.

Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

50,00 €

3.

Urnenreihengrabstätte

50,00 €

4.

Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

X. Grabeinfassung

Die Kosten der von der Gemeinde Hinzweiler anzulegenden Grabeinfassungen (Plattenbelag) werden wie folgt festgesetzt:

-

Reihengrabstätten  — 300,00 €

XI. Entfernen von Grabmalen

Sofern Grabstätten und Grabmäler von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, sind die entstehenden Kosten der Gemeinde als Auslagen zu erstatten.

XII. Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr

350,00 €

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten

5. Lebensjahr ab

350,00 €

c)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte

200,00 €

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung gelten machen.