Titel Logo
Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 17/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein

für das Jahr 2026 vom 14.04.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden 2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.781.468,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

17.239.299,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-457.831,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

283.379,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

757.053,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.628.382,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-4.871.329,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

4.587.950,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde

nachrichtlich: Zinslose Darlehen

2.419.515,00 €

(hier K II Vorfinanzierung Land):

(0,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges Wasserversorgung

1.817.050,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen

(60.000,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung

1.614.200,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

(0,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges Freibad Rüllberg

28.000,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

(0,00 €)

im Vermögensplan des Betriebszweiges Freibad Königsberg

32.000,00 €

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

(0,00 €)

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von :  —  4.011.824,00 €  

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 2026 wird festgesetzt

auf  —  60.165.000,00 €

für die Verbandsgemeinde  —  52.500.000,00 €

für den Eigenbetrieb Wasserversorgung,

Abwasserbeseitigung, Freibäder  —  7.665.000,00 €

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten für die Verbandgemeinde Lauterecken-Wolfstein gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr 2026  —  12.900.000,00 €

§ 5

Umlage (Verbandsgemeindeumlage, Sonderumlage)

I.

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) – in der derzeit gültigen Fassung – erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 42 v.H. (Vorjahr 42 v.H.) festgesetzt. Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

II.

Neben der Verbandsgemeindeumlage wird für den folgenden Zweck eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben:

1. Kindergarten „Nesthocker“ in Hefersweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hefersweiler, Nußbach, Reipoltskirchen, Einöllen und Relsberg. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

2. Kindergarten „Lauterfrösche“ in Kreimbach-Kaulbach (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Kreimbach-Kaulbach und Rutsweiler a.d.L.. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

3. Kindergarten „Villa Winzig“ in Hinzweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hinzweiler und Oberweiler im Tal. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

4. Kindergarten „Piepmatz“

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Grumbach, Kappeln, Merzweiler, Langweiler, Hoppstädten, Unterjeckenbach, Herren-Sulzbach, Homberg und Hausweiler. Die Übernahme der Trägerschaft soll zum 01.09.2026 erfolgen. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

5. Kindergarten „Glantalstrolche“ in Offenbach-Hundheim

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Offenbach-Hundheim, Nerzweiler und Wiesweiler. Die Übernahme der Trägerschaft soll zum 01.09.2026 erfolgen. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag: 30.06. des Vorjahres nach den Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes).

Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten im Kindergarten aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KitaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit der Ortsgemeinde abzuschließen.

Die Verbandsgemeindeumlage und die Sonderumlagen sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Berechnung der Sonderumlagen erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen. Bis zur Festsetzung der Sonderumlagen richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das Vorjahr festgesetzten Betrages.

§ 6

Wirtschaftsplan der Eigenbetriebe „Verbandsgemeindewerke“

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke“ wird für das Haushaltsjahr festgesetzt auf:

2026

Betriebszweig Wasserversorgung

Im Erfolgsplan in der Einnahme

3.662.900,00 €

in der Ausgabe

3.662.900,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme

3.042.450,00 €

in der Ausgabe

3.042.450,00 €

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Im Erfolgsplan in der Einnahme

5.193.100,00 €

in der Ausgabe

5.193.100,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme

3.881.200,00 €

in der Ausgabe

3.881.200,00 €

Betriebszweig Freibad Rüllberg

Im Erfolgsplan in der Einnahme

316.600,00 €

in der Ausgabe

316.600,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme

96.800,00 €

in der Ausgabe

96.800,00 €

Betriebszweig Freibad Königsberg

Im Erfolgsplan in der Einnahme

528.320,00 €

in der Ausgabe

528.320,00 €

Im Vermögensplan in der Einnahme

77.900,00 €

in der Ausgabe

77.900,00 €

§ 7

Gebühren

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Verbandsgemeindeeinrichtungen werden gemäß den §§ 2 und 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung und § 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgung:

2026

a) Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers mit einer

Nettoentgelt

Q3 = 4 Dauerdurchflussmenge 4 m³, monatlich

4,95 €

Q3 = 10 Dauerdurchflussmenge 10 m³,

monatlich 10/4=2,5fach

12,30 €

Q3 = 16 Dauerdurchflussmenge 16 m3,

monatlich 16/4=4fach

19,80 €

Q3 = 25 Dauerdurchflussmenge 25 m3

monatlich 25/4=6,25fach

30,90 €

Q3 = 63 und Q3 = 100 (DN 80 und DN 100)

Einmalige Gebühr nach Aufwand des

Einbaus zzgl.

4,95 € monatlich

b) Verbrauchsgebühr je m³

2,72 €

Hinweis: Als Bauwasserpauschale gem. § 21 Abs. 3 Entgeltsatzung Wasserversorgung werden 0,15 € (unverändert) pro m³ umbauten Raum berechnet.

Abwasserbeseitigung:

2026

a) Grundgebühr für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses, je Anschluss, monatlich

3,90 €

b) Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser

(einschließlich Abwasserabgabe) je m³ xx

2,73 €

c) Grundgebühr für die Vorhaltung eines Niederschlagswasseranschlusses, monatlich

4,30 €

d) Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener, bebauter und befestigter Fläche

0,61 €

e) Benutzungsgebühr für Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben neu in 2026 je m³

24,90 €*

f) Abwasserabgabe –Kleineinleiter- Sonderfall –

pro Person im Haushalt jährlich

17,90 €

*zuzüglich Einmalbetrag (bei Bedarf) Reinigungskosten KKA, zzgl. Schmutzwassergebühr für Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, 25 v.H. der Schmutzwasserbenutzungsgebühr, somit 0,68 €/m³; Dieser Gebührenanteil von 0,68 €/m³ ist ebenso maßgebend bei Eigenanlieferung.

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 betrug

26.528.166,07 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

27.182.142,07 €

und zum 31.12.2026

26.724.311,07 €

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000,00 € überschritten sind.

§ 10 Altersteilzeit

Altersteilzeit ist nach dem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen, daher werden keine bewilligbaren Fälle von Alterszeit ausgewiesen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Lauterecken, den 20.04.2026
gez. Müller, Bürgermeister