Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
IV. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
VI. Ausheben und Schließen der Gräber sowie Herstellung der Grabumrandung
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VIII. Benutzung der Leichenhalle
IX. Verwaltungs-und sonstige Gebühren
X. Abräumung Grabstätten (Kaution)
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.06.2012 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
|
| a) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 700,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 400,00 € |
| 3. | Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung | 900,00 € |
|
| Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr der Verlängerung | 15,00 € |
| III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | ||
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte, Doppelgrabstätte (Zuteilung der Reihe nach anl. des ersten Bestattungsfalles) | 1.550,00 € |
|
| b) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben | 1.550,00 € |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Urnenwahlgrabstätte | 460,00 € |
| 3. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 1.350,00 € |
| IV. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | ||
|
| a) Wahlgrabstätten | 52,00 € |
|
| b) Urnenwahlgrabstätten | 15,00 € |
|
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung | 45,00 € |
| V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde | ||
|
| a) für eine Wahlgrabstätte | 50,00 € |
|
| b) für eine Urnenwahlgrabstätte | 50,00 € |
|
| c) für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung | 50,00 € |
| VI. Ausheben und Schließen der Gräber sowie Herstellung der Grabumrandung | ||
| Der Grabaushub wird durch eine Firma ausgeführt. | ||
| Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. | ||
| Die Kosten, die der Ortsgemeinde für die Beschaffung und Verlegung der Grabeinfassung (§ 21 Abs. 1) entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. | ||
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | ||
| VIII. Benutzung der Leichenhalle | ||
| 1. | a) pauschal je Benutzung | 150,00 € |
|
| b) Reinigung der Leichenhalle (pauschal) | 30,00 € |
| IX. Verwaltungs- und sonstige Gebühren | ||
| 1. | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 50,00 € |
| X. Abräumung von Grabstätten (Kautionen) | ||
| Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung) | ||
|
| a) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 350,00 € |
|
| b) Wahlgrabstätten | 500,00 € |
|
| c) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte | 200,00 € |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |