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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 18/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Reipoltskirchen vom 31.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

II. Gemischte Grabstätten

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

IV. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

VI. Ausheben und Schließen der Gräber sowie Herstellung der Grabumrandung

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VIII. Benutzung der Leichenhalle

IX. Verwaltungs-und sonstige Gebühren

X. Abräumung Grabstätten (Kaution)

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.06.2012 außer Kraft.

Reipoltskirchen, den 31.03.2023
Gez. Thomas Fischer, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

3.

Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr der Verlängerung

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

1.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte, Doppelgrabstätte (Zuteilung der Reihe nach anl. des ersten Bestattungsfalles)

b) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben

2.

Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Urnenwahlgrabstätte

3.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

IV. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a) für eine Wahlgrabstätte

b) für eine Urnenwahlgrabstätte

c) für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

VI. Ausheben und Schließen der Gräber sowie Herstellung der Grabumrandung

Der Grabaushub wird durch eine Firma ausgeführt.

Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

Die Kosten, die der Ortsgemeinde für die Beschaffung und Verlegung der Grabeinfassung (§ 21 Abs. 1) entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Benutzung der Leichenhalle

1.

a) pauschal je Benutzung

b) Reinigung der Leichenhalle (pauschal)

IX. Verwaltungs- und sonstige Gebühren

1.

Für die Genehmigung zur Errichtung

von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen

X. Abräumung von Grabstätten (Kautionen)

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)

a) Reihengrabstätten für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.