räumlicher Geltungsbereich der Satzung Datengrundlage: Geobasisinformation der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland- Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)
über ein Besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) der Ortsgemeinde Relsberg für den Bereich „Hauptstraße 19“ vom 26.02.2025
Zur Sicherung der Ziele der Ortsentwicklung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Relsberg mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 26.02.2025 aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit der Gemeindeordnung Rh.-Pf. (GemO) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für das Flurstücks-Nr. 2020/1 in der Gemarkung Relsberg, die hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht wird:
Zur Sicherung der Voraussetzungen zur Erreichung der Ziele für die Ortsentwicklung und für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erlässt die Gemeinde Relsberg für das Flurstück 2020/1, Hauptstraße 19 eine Vorkaufsrechtssatzung. Aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation rund um die Bushaltestelle, soll die auf dem Grundstück 2020/1 liegende Scheune zurückgebaut werden. Durch Ausübung des Vorkaufsrechts soll die Grundlage für die Verbesserung bzw. die Entschärfung der Verkehrssituation gelegt werden.
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Grundstück Flurstücks Nr. 2020/1 der Gemarkung Relsberg. Im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ist der räumliche Geltungsbereich mit einer unterbrochenen schwarzen Linie umgrenzt.
An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstück und Grundstücksteilen steht der Gemeinde Relsberg zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) zu.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB).
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
a) § 215 abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung
„unbeachtlich werden
b) § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung:
„Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Satzung über ein Besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) der Ortsgemeinde Relsberg für den Bereich „Hauptstraße 19