Der Ortsgemeinderat von Hoppstädten hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Im vorderen Wiedenhof“ beschlossen und führt nunmehr auf der Grundlage des vom Planungsbüro BBP Stadtplanung – Landschaftsplanung PartGmbB, Kaiserslautern, aufgestellten Vorentwurfes in der Planfassung „März 2026“ die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch.
Gegenstand der Bebauungsplanung ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes im Sinne des § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die mit dieser Flächenausweisung einhergehenden Kompensationsmaßnahmen in erforderlichem Umfang.
Zwischenzeitlich hat sich im Verfahren ergeben, dass der nördliche Bereich des Plangebietes nicht mehr weiter überplant werden soll, wodurch sich der räumliche Geltungsbereich nur noch auf die Grundstücke Flur 18, Flst. Nrn. 517/1, 596, 598, 599, 600, 601, 602, 603, 604 und 605 sowie die Teilflächen Flur 18, Flst. Nrn. 516/1, 519/1, 518 und 597/1 der Gemarkung Hoppstädten erstreckt.
Das vorgesehene Plangebiet ist in dem nachstehend veröffentlichten Planauszug mit einer unterbrochenen Linie dargestellt.
Aufgrund der Anpassung des räumlichen Geltungsbereiches erhält der Bebauungsplan künftig den Titel „Photovoltaik-Freiflächenanlage Im vorderen Wiedenhof“.
Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen der angestrebten Energiewende notwendige Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage auszuweisen. Damit folgt die Ortsgemeinde Hoppstädten dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein aufgestellt.
Um das mit Bekanntmachung vom 29. Januar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 13. Februar 2026, eingeleitete planerische Verfahren fortzuführen, wird hiermit die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorzunehmende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Im vorderen Wiedenhof“ in der Planfassung „März 2026“ mit den bauplanungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der Begründung mit Umweltbericht sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von 04. Mai bis einschließlich 08. Juni 2026 auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein unter
https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/
eingestellt. Die Unterlagen können dort eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (sog. Scoping) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können Stellungnahmen, Eingaben etc., schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein oder unter nachfolgender Mail Adresse bauleitplanung@vg-lw.de abgegeben werden.
Unberührt hiervon bleibt die später noch durchzuführende öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB, auf die zu gegebener Zeit noch hingewiesen wird.
Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Im vorderen Wiedenhof“ der Gemarkung Hoppstädten;
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
--- Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)