Der Ortsgemeinderat von St. Julian hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 den Bebauungsplan zur Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB in der Planfassung „Dezember 2022“ mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat St. Julian beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ im vereinfachten Verfahren in der Planfassung Dezember 2022 mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, letztere als Gestaltungssatzung nach § 88 LBauO, und der Begründung als Satzung.
Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung ist, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, was hiermit geschieht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan zur Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB in der Planfassung „Dezember 2022“, mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung, kann ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, Obergeschoss, Zimmer 217, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden und ist ergänzend gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage unter
eingestellt. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich der Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ umfasst im Einzelnen die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 1523 (Teilfläche), 1521 (Teilfläche Weg), 1520 (Teilfläche) der Gemarkung St. Julian-Obereisenbach als Ausgleichsflächen sowie die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 112 (Ausgleichsfläche), 113, 116/1, 119, 136/4 (Teilfläche Weg), 136/5 (Teilfläche Weg), 138 (Teilfläche), 140/1, 186 (Teilfläche Weg), 190 (Teilfläche), 191 (Teilfläche), 192 (Teilfläche), 193 (Teilfläche), 194, 1160/2, 1162/1 (Teilfläche Weg), 1161/2, 1163/1, 1164/1, 1165, 1166/2, 1167,1168,1169/1, 11 70/2, 1171/2, 1172/2, 11 73/2, 11 74/2, 11 75/1, 11 76, 1177/1, 1178/1, 1179/1, 1180/1, 1181/1, 1182/1, 1183/1, 1184/1 1185/1, 1186/2, 1187/2, 1188, 1189/2, der Gemarkung Gumbsweiler.
Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem nachstehend veröffentlichten Auszug aus dem Bebauungsplan.
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
a) § 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung:
(1) 1 Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
b) § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
c) § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634):
(3) 1 Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. 2Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.....
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
St. Julian, den 02. Mai 2023
Für die Ortsgemeinde St. Julian:
Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ der Ortsgemeinde St. Julian im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB - Grenze Geltungsbereich