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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 20/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim vom 26.04.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines.

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung.

I. Reihengrabstätten.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten.

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

IV. Ausstellung Nutzungsrechtsurkunden

V. Ausheben und Schließen der Gräber

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen.

VII. Benutzung der Leichenhalle.

VIII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren

IX. Abräumung von Grabstätten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.11.2020 außer Kraft.

Offenbach-Hundheim, den 26.04.2025
Gez. Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

3.

Überlassung von anonymen Grabstätten an Berechtigte nach Nr. 1

a) anonyme Reihengrabstätte

b) anonyme Urnenreihengrabstätte

4.

Überlassung von Rasengrabstätten an Berechtigte nach Nr. 1

a) Reihenrasengrabstätte

b) Urnenreihenrasengrabstätte

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1

3.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1

a) Wahlrasengrabstätte

b) Urnenwahlrasengrabstätte

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

Wahlgrabstätten

b)

Urnenwahlgrabstätten

c)

Wahlrasengrabstätten

d )

Urnenwahlrasengrabstätten

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde für eine

a)

Wahlgrabstätte

b)

Urnenwahlgrabstätte

c)

Wahlrasengrabstätte

d)

Urnenwahlrasengrabstätte

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind mit einem Zuschlag von 50 v.H. von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen

für jeden weiteren Tag

b) einer Urne bis zur Beisetzung

2.

Nutzung der Kühlanlage bis zu 4 Tagen

für jeden weiteren Tag

3.

Nach Benutzung ist die Leichenhalle von den verantwortlichen Personen gemäß § 2 dieser Satzung zu reinigen.

4.

Sollte die Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde auf Kosten der verantwortlichen Personen gemäß § 2 dieser Satzung reinigen und fordert ein Entgelt in Höhe von

VIII. Genehmigung für Grabmal

1.

Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern und Gedenkplatten

2.

Die Verantwortlichen können die Grabanlagen selbst abräumen, von einem Fachbetrieb abräumen lassen oder die Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim mit der Abräumung beauftragen.

Für die Beauftragung der Ortsgemeinde zur Abräumung aller Arten von Grabmälern werden die tatsächlich entstandenen Kosten zusätzlich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt.

3.

Werden auf Wunsch der Verantwortlichen Beerdigungen an Samstagen durchgeführt, wird eine pauschale Gebühr erhoben von

IX. Abräumung von Grabstätten (Kautionen)

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte

d)

Wahlgrabstätten

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.