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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 21/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Anlage II zur Satzung

Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungsgebiet)

Gemäß § 10 a (1) KAG kann die Bildung einer einheitlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das innen- und überörtliche Straßennetz vermitteln.

Die Entscheidung trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten.

Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können.

In der Gemeinde Hohenöllen befinden sich zum einen der Ortsteil Hohenöllen selbst und zum anderen der Ortsteil Sulzhof.

Die beiden genannten Ortsteile sind, aufgrund einer weiträumigen Außenbereichsfläche als Zäsur, zu trennen. Beide Gebiete zeichnen sich dabei durch ein zusammenhängend bebautes Gebiet aus.

Durch den Ortsteil Hohenöllen führen klassifizierte Straßen (L 383, K 39, K 41), die eine Verbindungsfunktion zu den Wohngebieten darstellen.

Durch den Ortsteil Sulzhof verläuft die K 39, welche ebenfalls eine Verbindungsfunktion einnimmt und somit keine weitere trennende Wirkung zufolge hat.

Durch die örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde Hohenöllen ergeben sich somit folgende zwei Abrechnungsgebiete:

Abrechnungsgebiet 1:

Ortsteil Hohenöllen

Abrechnungsgebiet 2:

Ortsteil Sulzhof