Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr
V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
VI. Ausheben und Schließen der Gräber
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VIII. Benutzung der Leichenhalle
IX. Transport
X. Verwaltungs-und sonstige Gebühren
XI. Abräumung Grabstätten (Kaution)
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.12.2022 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten
| Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 100,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 700,00 € |
| c) Sternenkinder — 100,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte |
| nach Nr. 1 — 400,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte |
| nach Nr. 1 — 1.100,00 € |
| 4. | Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an berechtigte |
| nach Nr. 1 (nur auf dem Friedhof in Kreimbach) — 2.200,00 € |
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr der Verlängerung — 12,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine |
| Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte) — 1.300,00 € |
| b) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlrasengrabstätte (nur auf dem Friedhof in Kreimbach) — 4.400,00 € |
| c) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben — 1.300,00 € |
| d) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. b) erhoben — 4.400,00 € |
| 2. | a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen — 400,00 € |
| b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, Feld „E“, (§§ 14 und 15 a) — 1.100,00 € |
IV. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
| a) | Wahlgrabstätten — 37,00 € |
| b) | Wahlrasengrabstätten — 60,00 € |
| c) | Urnenwahlgrabstätten — 11,00 € |
| d) | Urnenwahlrasengrabstätten — 31,00 € |
V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
| a) | für eine Wahlgrabstätte — 50,00 € |
| b) | für eine Wahlrasengrabstätte — 50,00 € |
| c) | für eine Urnenwahlgrabstätte — 50,00 € |
| d) | für eine Urnenwahlrasengrabstätte — 50,00 € |
VI. Ausheben und Schließen der Gräber
Der Grabaushub für eine Erdbestattung wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
Die Herstellung einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen erfolgt durch den Gemeindearbeiter oder eine beauftragte Firma. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VIII. Benutzung der Leichenhalle (Bestattung auf dem Friedhof Kreimbach oder Kaulbach)
| 1. | Für die Aufbewahrung |
| a) einer Leiche bis zu 4 Tagen einschl. Stromkosten — 100,00 € |
| für jeden weiteren Tag — 25,00 € |
| b) einer Urne bis zu 10 Tagen — 70,00 € |
| für jeden weiteren Tag — 7,00 € |
| 2. | Für die Benutzung der Leichenhalle anlässlich der Abhaltung einer Trauerfeier bei Urnenbeisetzungen — 25,00 € |
| 3. | Die Reinigung der Leichenhalle ist jeweils durch die Nutzungsberechtigten vorzunehmen. |
| 4. | Sollte die Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten reinigen und fordert ein Gebühr von — 25,00 € |
IX. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
| 1. | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen — 50,00 € |
X. Abräumung von Grabstätten (Kautionen)
Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 300,00 € |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 350,00 € |
| c) | Wahlgrabstätten — 500,00 € |
| d) | Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte — 200,00 € |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.