Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Stadt Lauterecken am
Sonntag, 12. Oktober 2025
Sonntag, 11. Oktober 2026
Sonntag, 10. Oktober 2027
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.
November 2006 (GVBl. S. 351) in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt
Lauterecken folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Lauterecken dürfen am
Sonntag, 12. Oktober 2025
Sonntag, 11. Oktober 2026
Sonntag, 10. Oktober 2027
jeweils in der Zeit von 13.oo bis 18.oo Uhr geöffnet sein.
(1) Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem Sonntag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von. bis zu drei Stunden, bzw. bei mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13 Uhr von der Arbeit freizustellen.
(3) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(4) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart, und Beschäftigungsdauer der an Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 2 Abs. 2 zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1,2 und 3, § 3 und § 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April.1976 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017(BGBl. I S. 1228), in der derzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.