Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden — 2023
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.213.451,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 15.164.263,00 €
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 49.188,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 515.188,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.109.914,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 7.142.670,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -4.032.756,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.517.568,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— 2023
im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde
nachrichtlich: Zinslose Darlehen — 4.032.756,00 €
(hier K II Vorfinanzierung Land): — (0,00 €)
im Vermögensplan des Betriebszweiges
Wasserversorgung — 869.800,00 €
nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen: — (200.000,00 €)
im Vermögensplan des Betriebszweiges
Abwasserbeseitigung — 1.659.700,00 €
nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen: — (0,00 €)
im Vermögensplan des Betriebszweiges
Freibad Rüllberg — 150.000,00 €
nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen: — (0,00 €)
im Vermögensplan des Betriebszweiges
Freibad Königsberg — 418.000,00 €
nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen: — (0,00 €)
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 2023
wird festgesetzt auf — 44.000.000,00 €
für die Verbandsgemeinde — 41.000.000,00 €
für den Eigenbetrieb Wasserversorgung,
Abwasserbeseitigung, Freibäder — 3.000.000,00 €
| I. | Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) – in der derzeit gültigen Fassung – erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 42 v.H. (Vorjahr 43,5 v.H. sowie für die Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Wolfstein eine Sonderumlage von 1 v.H.) festgesetzt. Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig. |
| II. | Neben der Verbandsgemeindeumlage wird für den folgenden Zweck eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben: |
| 1. Kindergarten „Nesthocker“ in Hefersweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO) |
| Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hefersweiler, Nußbach, Reipoltskirchen, Einöllen und Relsberg. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl. |
| 2. Kindergarten „Lauterfrösche“ in Kreimbach-Kaulbach (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO) |
| Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Kreimbach-Kaulbach und Rutsweiler a.d.L.. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl. |
| 3. Kindergarten „Villa Winzig“ in Hinzweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO) |
| Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hinzweiler und Oberweiler im Tal. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl. |
Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten im Kindergarten aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KitaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit der Ortsgemeinde abzuschließen.
Die Verbandsgemeindeumlage und die Sonderumlagen sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Berechnung der Sonderumlagen erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen. Bis zur Festsetzung der Sonderumlagen richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das Vorjahr festgesetzten Betrages.
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke“ wird
für das Haushaltsjahr festgesetzt auf: — 2023
Betriebszweig Wasserversorgung
Im Erfolgsplan
in der Einnahme — 3.707.900,00 €
in der Ausgabe — 3.707.900,00 €
Im Vermögensplan
in der Einnahme — 2.734.600,00 €
in der Ausgabe — 2.734.600,00 €
Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Im Erfolgsplan
in der Einnahme — 5.012.850,00 €
in der Ausgabe — 5.012.850,00 €
Im Vermögensplan
in der Einnahme — 4.222.700,00 €
in der Ausgabe — 4.222.700,00 €
Betriebszweig Freibad Rüllberg
Im Erfolgsplan
in der Einnahme — 296.350,00 €
in der Ausgabe — 296.350,00 €
Im Vermögensplan
in der Einnahme — 210.100,00 €
in der Ausgabe — 210.100,00 €
Betriebszweig Freibad Königsberg
Im Erfolgsplan
in der Einnahme — 568.900,00 €
in der Ausgabe — 568.900,00 €
Im Vermögensplan
in der Einnahme — 454.400,00 €
in der Ausgabe — 454.400,00 €
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Verbandsgemeindeeinrichtungen werden gemäß den §§ 2 und 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung und § 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:
Wasserversorgung: — 2023
| a) | Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers mit einer | Nettoentgelt |
| Q3 4 Dauerdurchflussmenge 4 m³, monatlich | 4,95 € |
| Q3 10 Dauerdurchflussmenge 10 m³, monatlich | 7,00 € |
| Q3 16 Dauerdurchflussmenge 16 m3, monatlich | 14,00 € |
| Q3 25 Dauerdurchflussmenge 25 m3 monatlich | 35,00 € |
| Q3 63 (DN 80 und DN 100) | Einmalige Gebühr nach Aufwand des Einbaus zzgl.4,95 € *monatlich |
| b) | Verbrauchsgebühr je m³ | 2,70 € |
| * | Für den Bereich ehemals Wolfstein gilt bis zum Ablauf der Eichzeit bestehender Verbundzähler eine Grundgebühr von 46,10 € netto. |
| Als Bauwasserpauschale gem. § 26 Abs. 3 Entgeltsatzung Wasserversorgung werden 0,15 EUR pro m³ umbauten Raum berechnet. |
Abwasserbeseitigung: — 2023
| a) | Grundgebühr für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses, je Anschluss, monatlich | 3,80 € |
| b) | Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (einschließlich Abwasserabgabe) je m³ xx | 2,58 € |
| c) | Grundgebühr für die Vorhaltung eines Niederschlagswasseranschlusses, monatlich | 4,05 € |
| d) | Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener, bebauter und befestigter Fläche | 0,57 € |
| e) | Benutzungsgebühr für Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben je m³ | 22,02 €** |
| f) | Abwasserabgabe –Kleineinleiter- Sonderfall – pro Person im Haushalt jährlich | 17,90 € |
**einschließlich Schmutzwassergebühr für Abwasser aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen, 25 v.H. der Schmutzwasserbenutzungsgebühr, somit 0,65 €/m³; Dieser Gebührenanteil ist ebenso maßgebend bei Eigenanlieferung
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 betrug — 26.064.573,07 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 26.261.226,07 €
und zum 31.12.2023 — 26.310.414,07 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000,00 € überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3, 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn im
| Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E 15 und E 18 GemHVO) |
| die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um 1 v.H. 151.643 Euro |
| oder | |
| im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 15 und F 18 GemHVO) |
| die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um 1 v.H. 141.957 Euro |
| oder im | |
| Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 32 und F 36 GemHVO) |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten um 5 v.H. 339.390 Euro |
überschritten sind.
Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).
Haushaltsvermerk nach § 16 Abs.1 und 2 GemHVO
Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Teilhaushaushalte 11 bis 41 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO
Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 11 bis 41 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 4 GemHVO
Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilhaushalte 11 bis 41 für einseitig deckungsfähig erklärt.
Die Zahl der bewilligbaren Fälle von Altersteilzeitarbeit wird wie folgt festgesetzt:
Haushaltsjahr 2023: tariflich Beschäftigte 2