Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.136.060,00 € | 4.097.760,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.491.020,00 € | 4.486.120,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -354.960,00 € | -388.360,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -95.960,00 € | -132.110,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 471.175,00 € | 184.310,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 958.700,00 € | 221.425,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -487.525,00 € | -37.115,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 583.485,00 € | 169.225,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| Kreditermächtigung | 466.225,00 € | 37.115,00 € |
| Kreditermächtigung aus Vorjahren | 1.132.700,00 € | 0,00 € |
| Gesamt: | 1.598.925,00 € | 37.115,00 € |
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2023 | 2024 |
| 0,00 € | 0,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
|
| 2023 | 2024 |
| - | Grundsteuer A auf | 355 v.H. | 355 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf | 515 v.H. | 515 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 395 v.H. | 395 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
|
| 2023 | 2024 |
| - | für den ersten Hund | 60,00 € | 60,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 95,00 € | 95,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 150,00 € | 150,00 € |
| - | für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.500,00 € | 1.500,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche | 25,31 €/ha | 25,31 €/ha |
Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Stadt für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 7,41 € auf 17,90 €.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug | -1.864.187,10 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | -2.139.439,10 € |
| und zum 31.12.2023 | -2.494.399,10 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
Für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass wird bei unerheblichen Beträgen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € die Ermächtigung auf die Stadtbürgermeisterin übertragen.
Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3, 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn
im Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E 15 und E 18 GemHVO)
die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich
Zins- und Finanztätigkeit um — 2 v.H.
oder
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 15 und F 18 GemHVO)
die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich
Zins- und Finanztätigkeit um — 2 v.H.
oder
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 32 und F 36 GemHVO)
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich
Tilgungszahlungen von Krediten um — 5 v.H.
überschritten sind.
Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).
Haushaltsvermerk nach § 16 Abs.1 und 2 GemHVO
Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Teilhaushaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO
Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.