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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 22/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Lauterecken

für die Jahre 2023 und 2024 vom 24.05.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2023

2024

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

4.136.060,00 €

4.097.760,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.491.020,00 €

4.486.120,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-354.960,00 €

-388.360,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-95.960,00 €

-132.110,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

471.175,00 €

184.310,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

958.700,00 €

221.425,00 €

der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-487.525,00 €

-37.115,00 €

der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

583.485,00 €

169.225,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

Kreditermächtigung

466.225,00 €

37.115,00 €

Kreditermächtigung aus Vorjahren

1.132.700,00 €

0,00 €

Gesamt:

1.598.925,00 €

37.115,00 €

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2023

2024

0,00 €

0,00 €

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

-

Grundsteuer A auf

355 v.H.

355 v.H.

-

Grundsteuer B auf

515 v.H.

515 v.H.

-

Gewerbesteuer auf

395 v.H.

395 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

-

für den ersten Hund

60,00 €

60,00 €

-

für den zweiten Hund

95,00 €

95,00 €

-

für jeden weiteren Hund

150,00 €

150,00 €

-

für den ersten gefährlichen Hund

500,00 €

500,00 €

-

für den zweiten gefährlichen Hund

1.000,00 €

1.000,00 €

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.500,00 €

1.500,00 €

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege:

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche

25,31 €/ha

25,31 €/ha

Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Stadt für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 7,41 € auf 17,90 €.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug

-1.864.187,10 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

-2.139.439,10 €

und zum 31.12.2023

-2.494.399,10 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.

Für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass wird bei unerheblichen Beträgen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € die Ermächtigung auf die Stadtbürgermeisterin übertragen.

Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3, 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn

im Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E 15 und E 18 GemHVO)

die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich

Zins- und Finanztätigkeit um  —  2 v.H.

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 15 und F 18 GemHVO)

die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich

Zins- und Finanztätigkeit um  —  2 v.H.

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 32 und F 36 GemHVO)

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich

Tilgungszahlungen von Krediten um  —  5 v.H.

überschritten sind.

§ 8 Deckungsfähigkeit

Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs.1 und 2 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Teilhaushaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

Lauterecken, den 24.05.2023
Gez. Steinhauer-Theis
Steinhauer-Theis, Stadtbürgermeisterin