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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 22/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung

Über die Festsetzung des Grabungsschutzgebiets „Villa rustica Röhlingstränk"

Gemarkung Cronenberg

Landkreis Kusel

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S. 159) in der Fassung vom 26.11.2008 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), erlässt die Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde, im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Grabungsschutzgebiet

1)

Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Flurkarte gekennzeichnete Gebiet in der Gemarkung Cronenberg wird gemäß § 22 DSchG zum Grabungsschutzgebiet erklärt.

2)

Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Villa rustica Röhlingstränk"

§ 2

Geltungsbereich

Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgendes Grundstück innerhalb der Gemarkung

Cronenberg (Fundstelle Cronenberg 1), Parzelle 665 TFi (genaue Größe und Lage des Antragsgebietes siehe das rote Areal auf dem Plan in der Anlage 1), eine Ausweisung als Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Rheinland-Pfalz.

§ 3

Zweck und Begründung der Unterschutzstellung

Im vorgenannten Areal ist mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der Römischen Kaiserzeit und Spätantike zu rechnen.

Bereits im 18. Jh. wurde auf der Flur „Röhlingstränk“ (früher „Gehrig“) etwa 260 m südlich von Cronenberg eine römische Säule aus gelbem Buntsandstein gefunden. In den Jahren von 1965 bis 2004 konnten bei mehreren Begehungen des Geländes etliche Kleinfunde der römischen Kaiserzeit aufgesammelt werden. Darunter mehrere Eisenteile, Bronze- und Bleibleche, ein Bronzestab mit Bronzekopf, zwei bronzene Fingerringe, Glasscherben, zwei Münzen, Eisenteile und Bronzeblechfragmente. Mehrere Funde wie das Fragment einer Säulenbasis, fragmentierte Mühlsteine aus Basalt, Estrichreste, römische Ziegel (tegulae), Hüttenlehm, Eisennägel und ein würfelförmiger Pfostenstein mit Zapfenloch legten nahe, dass an dieser Stelle ein römisches Bauwerk gestanden haben muss. Etliche Keramikfunde (darunter Terra Sigillata und Mayener Keramik), welche für eine zeitliche Zuordnung geeignet sind, weisen darauf hin, dass an dieser Stelle vom 2. bis zur Mitte des 4 Jh. n. Chr. gesiedelt wurde.

Dass sich im Boden an dieser Stelle tatsächlich die Überreste eines römischen Bauwerks befinden, zeigen letztendlich mehrere Luftbilder des Ackergeländes (LVermGeo Rheinland-Pfalz und Google Earth/eingestellt im Juli 2022). Hier sind im Pflanzenbewuchs deutlich als negative Bewuchsmerkmale die Strukturen eines Gebäudes erkennbar sowie 100 m nordwestlich davon eine weitere Südwest-Nordost verlaufende mindestens 33 m lange Mauer.

Derartige negative Bewuchsmerkmale entstehen, wenn sich unter der Humusschicht des Ackers Mauerreste befinden. Oberhalb der alten Fundamente ist der Boden nährstoffärmer, das Wasser fließt an den Steinen schneller nach unten ab und das Gemäuer hindert die Pflanzen an einem Zugang zu tieferem, feuchterem oder auch nährstoffreicherem Boden. Das Resultat ist ein geringeres Wachstum und eine „Notreife“ der Pflanzen, wodurch diese schneller gelb werden als die sie umgebenden übrigen noch grünen Halme. Im Getreidefeld lassen sich so die niedriger wachsenden, schneller gelb werdenden Pflanzen über Mauern aus der Luft als negative Anzeiger von Gebäudegrundrissen erkennen.

Die sich auf der Flur „Röhlingstränk“ befindenden negativen Bewuchsmerkmale lassen ein mindestens 561 Quadratmeter großes Gebäude erkennen, welches in mindestens 10 Räume untergliedert ist. Anhand des Luftbildes kann nicht der gesamte Baukomplex erfasst werden. Wenngleich der Bau anhand des Grundrisses keinem Villentyp nach Bernhard (vgl. Bernhard 2018) zugeordnet werden kann, handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Villa rustica, da im Umfeld bei den vorangegangenen Begehungen des Geländes Schuttansammlungen, bestehend aus typischem Fundmaterial einer Villa rustica (römische Keramik, Dachziegel, Estrichfragmente, Münzen, eine Säulenbasis und eine Säule usw.), dokumentiert werden konnten. Derzeit ist noch unklar, nach welcher Richtung die Front des Herrenhauses ausgerichtet war, vermutlich befand sich der Eingang im Süden, da nach hier das Gelände zum Tal hin abfällt.

Zu unbekannter Zeit (vor 1900) wurde im Bereich eines vertrockneten Weihers in der Flur „Neue Tränk“ 180 m nordwestlich der Villa rustica ein römisches Grabdenkmal mit menschlichen Darstellungen darauf entdeckt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich hier der Bestattungsplatz der Villa rustica befunden hat.

Römische Gutshöfe waren in der Regel von einer Einfassungsmauer begrenzt, wobei die „Villa Vorderberg“ in Büchelberg (Ldkr. Germersheim) dazu einen vollständigen Grundriss liefert. Die die Villa umgebende Fläche ist dort ca. 16-Mal größer als die überbaute Fläche des Hauptgebäudes (ebenfalls in Fließem, Vierherrenborn, Winningen, Frankfurt a. M. und Wiesbaden Neroberg zu beobachten), sodass auch in Cronenberg mit einem entsprechend größeren Villenareal gerechnet werden muss. So ist um die bereits ausgegrabenen Gebäude mit einer Vielzahl weiterer Wirtschaftsbauten und einer Umfassungsmauer zu rechnen.

Der Fundplatz von Cronenberg reiht sich somit in die reiche Villenlandschaft der Pfalz ein. Er bildet ein Detail in den deutlich wahrnehmbaren Siedlungsketten entlang der Wasserläufe (hier: Sulzbach). Die Villa liegt 300 m ü. NN auf einem Hang des Biedenbergs. Der 466 m südwestlich fließende Sulzbach und eine sich etwa 240 m nordwestlich befindende Quelle dienten der Wasserversorgung. Die nächste benachbarte Villa rustica liegt 2,4 km entfernt innerhalb des Ortes Lohnweiler.

Bei der Erforschung der Siedlungslandschaft der römischen Kaiserzeit sowie der Spätantike (1. bis 5. Jahrhundert) kommt den Villen eine wichtige Rolle zu, da sie die typische Bebauungsform im ländlich geprägten Hinterland großer städtischer Zentren darstellen. Es ist zusätzlich mit einer noch größeren Anzahl bislang nicht belegter Hofanlagen zu rechnen, die sich jedoch über Prognosemodelle ermitteln lassen. Diese beruhen wiederum auf der Normalverteilung nachweisbarer Villen. Daher ist jede neue, modern gegrabene römerzeitliche Villa rustica wichtig, um die kaiserzeitlichen und spätantiken Siedlungsstrukturen der Pfalz in all ihren Facetten darzustellen. Darüber hinaus spielen sie eine große Rolle bei Fragen hinsichtlich einer Zäsur oder eines kontinuierlichen Übergangs zu den frühmittelalterlichen, merowingerzeitlichen Hofgründungen.

Damit zählt die Villa rustica von Cronenberg „Röhlingstränk“ zur römerzeitlichen Villenlandschaft, die zum einen für die Beurteilung der Siedlungsgeschichte des ländlich geprägten Raumes der Pfalz von der römischen Kaiserzeit bis zur Spätantike und zum anderen auch des Übergangs von Spätantike zu Frühmittelalter eine herausragende Stellung einnimmt und daher von besonderer wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung ist.

Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des § 3 Abs. 1 DSchG RLP.

§ 4

Genehmigungs- und Anzeigepflichten

Eine landwirtschaftliche Nutzung des unter Schutz gestellten Areals ist weiterhin möglich und bedarf keiner denkmalrechtlichen Genehmigung, sofern sich deren Bodeneingriffe auf den Mutterboden beschränken. Jegliche tiefer in den Unterboden reichenden landwirtschaftlichen Eingriffe sind entsprechend dieser Rechtsverordnung genehmigungspflichtig.

1)

Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 DSchG).

2)

Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 DSchG)

3)

Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und Anzeige sind schriftlich bei der Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde, Trierer Straße 49 - 51, in 66869 Kusel, einzureichen.

§ 5

Auskünfte, Betretung und Untersuchung von Grundstücken

Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben der Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung und Darlegung des Zweckes, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG).

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

1)

Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sind im § 33 Abs. 1 und 2 DSchG geregelt.

2)

Sie können mit einer Geldbuße bis zu 125.000 €, in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 DSchG bis zu 1.000.000 € geahndet werden.

3)

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren gemäß § 33 Abs. 3 DSchG.

4)

Der § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

5)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.

§ 7

Geobasisinformationen

Für alle innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke dieser Rechtsverordnung wird der Vermerk Denkmalschutz in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens aufgenommen (§ 22 Abs. 4 DSchG).

§ 8

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Kusel, den 12. Mai 2025
Kreisverwaltung Kusel
Untere Denkmalschutzbehörde
Otto Rubly
Landrat

Anlage:

Lageplan mit Markierung des Geltungsbereichs

iDie Flurstücksnummern wurden über die Liegenschaftskarte RP Basis ermittelt (Quelle: http://geo4.service24.rlp.de/wms/lika_basis.fcgi?; aufgerufen: 03.03.2025). Sollten sich die Flurstücke resp. deren Nummern in Zukunft ändern, gilt weiterhin das in Anlage 1 markierte Areal als Abgrenzung für das hier beantragte Grabungsschutzgebiet.