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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 22/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Offenbach-Hundheim

In der Gemarkung Offenbach

Flur: 2

Flurstücke: 299/2, 300/2, 300/3, 301/2, 302/2, 303/2, 305/5, 305/16, 305/20, 305/21, 305/23, 305/29, 305/31, 307/2, 310/2, 311/2, 313/2, 315/9, 315/11, 316/5

Flur: 3

Flurstücke: 22/4, 22/9, 22/10, 22/11, 24/11, 24/15, 24/16, 24/17, 641/24

Flur: 8

Flurstücke: 20/4, 23/4, 23/5, 29/3, 32/4, 32/5, 112/1, 116/2, 122/3, 126/2, 130/2, 132/5, 140/1, 164/1, 166/1, 174/1, 176/25, 176/27, 176/28, 176/29, 176/30, 182/3, 182/4, 183/6, 183/8, 188/2, 193/5, 193/6, 255/3, 260/3, 264/2, 264/5, 264/7, 280/8, 282/1,

283/1, 284/4, 285/1, 290/3, 292/2, 795/179, 796/116, 975/128, 986/121, 1000/113

Flur: 9

Flurstücke: 6/4, 6/5, 6/6, 295/2, 296/1, 344/16, 344/17, 344/19, 344/23, 344/24, 344/26, 344/27, 345/2, 347/1, 348/6, 348/7, 349/3, 350/8, 350/10, 358/6, 358/7, 358/8, 358/13, 358/15, 362/3, 364/3, 365/1, 366/1, 368/10, 368/12, 371/1, 371/6, 629/291, 630/291, 945/347

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 06. Mai 2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

11/2025 Verm.Vordr. LKE16

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1 + 2 + 4 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der Grenzpunkte 1.

Die Abmarkung der Grenzpunkte 2 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte 2 sind durch die Mauerecken dauerhaft und gut erkennbar festgelegt.

Die Abmarkung der Grenzpunkte 3 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte 3 sind durch die Gebäudeecken dauerhaft und gut erkennbar festgelegt.

Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 3 + 4 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 4.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 15.06.2026 bis 15.07.2026 bei der öffentlichen Vermessungsstelle ÖbVI Otmar Strauß (Vermessungsbüro Strauß; Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) in 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag von 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

11/2025 Verm.Vordr. LKE16

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://www.vermessung-strauss.de/oeffentl-bekanntmachungen/ eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der öffentlichen Vermessungsstelle (ÖbVI Otmar Strauß) einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungsbüro Strauß, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 erhoben werden

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit ÖbVI Otmar Strauß, Vermessungsbüro Strauß finden Sie unter https://www.vermessung-strauss.de/elektronische-kommunikation/

Kusel, den 29.05.2026
Vermessungsbüro Strauß
Dipl. Ing. (FH) Otmar Strauß
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Lehnstraße 16, 66869 Kusel
(Öffentliche Vermessungsstelle)