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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 23/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd | Postfach 14 40 | 67603 Kaiserslautern

Abwasserzweckverband „Unteres Glantal“

Schulstraße 6 a

67742 Lauterecken

REGIONALSTELLEWASSERWIRTSCHAFT, ABFALLWIRTSCHAFT, BODENSCHUTZ Fischerstraße 12

67655 Kaiserslautern

Telefon 0631 62409-0

Telefax 0631 62409-418

referat32@sgdsued.rlp.de

www.sgdsued.rlp.de19.05.2025

Der Abwasserzweckverband „Unteres Glantal“ hat einen Antrag auf Änderung der gehobenen Erlaubnis gemäß §§ 8 ff, § 15 WHG i.V.m § 14, § 16 LWG zur Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus den Regenentlastungsanlagen der Ortsgemeinden Rathsweiler und Niederalben, in die Steinalp, gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden

in der Zeit vom 10.06.2025 bis einschließlich 10.07.2025

elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein: www-vg-lw.de / Aktuelles

auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den

Verbandsgemeindewerken

Lauterecken-Wolfstein

Bahnhofstraße 50 a

67742 Lauterecken

innerhalb der üblichen Dienstzeiten:

Montag – Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr

Montag – Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr

2.

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung

Lauterecken-Wolfstein

Schulstraße 6a

67742 Lauterecken

bis spätestens zum 24.07.2025

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.

Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

-

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.

Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.