Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen des Forstzweckverbandes Lauterecken-Wolfstein für das Haushaltsjahr 2026 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 08.06.2026 bis einschließlich 16.06.2026 öffentlich ausliegt.
Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein am Standort Lauterecken, Schulstraße 6a in 67742 Lauterecken, Zimmer 106, erfolgen.
Außerdem finden Sie den Haushaltsplan auf unserer Homepage www.vg-lw.de.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Lauterecken-Wolfstein hat aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit§ 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung sowie § 9 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Lauterecken-Wolfstein vom 06.06.2023, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nachdem die Kreisverwaltung Kusel als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.05.2026 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht hat, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 526.484,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 524.037,00 € |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | 2.447,00 € |
| 2. Im Finanzhaushalt |
|
| der Saldo der ordentlichen u. außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.447,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -2.447,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf | 2.447,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Unter Bezugnahme auf § 11 der Verbandsordnung wird folgendes festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2026 werden keine Umlagen festgesetzt.
Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres entscheidet die Verbandsversammlung über die Verwendung des Überschusses.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 € überschritten sind.
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorvorjahres (2024) | 77.074,74 € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorjahres (2025) | 87.995,74 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026) | 90.442,74 € |