Titel Logo
Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 24/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein für das Jahr 2024 vom 24.05.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde

nachrichtlich: Zinslose Darlehen

(hier K II Vorfinanzierung Land):

im Vermögensplan des Betriebszweiges Wasserversorgung

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

im Vermögensplan des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

im Vermögensplan des Betriebszweiges Freibad Rüllberg

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

im Vermögensplan des Betriebszweiges Freibad Königsberg

nachrichtlich: Zinslose Landesdarlehen:

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von:

3.129.756,00 EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 2024 wird

festgesetzt auf

für die Verbandsgemeinde

für den Eigenbetrieb Wasserversorgung,

Abwasserbeseitigung, Freibäder

§ 5

Umlage (Verbandsgemeindeumlage, Sonderumlage)

I. Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) - in der derzeit gültigen Fassung - erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 42 v.H. (Vorjahr 42 v.H.) festgesetzt. Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

II. Neben der Verbandsgemeindeumlage wird für den folgenden Zweck eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben:

1.

Kindergarten „Nesthocker“ in Hefersweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hefersweiler, Nußbach, Reipoltskirchen, Einöllen und Relsberg. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Kinderzahl.

2.

Kindergarten „Lauterfrösche“ in Kreimbach-Kaulbach (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Kreimbach-Kaulbach und Rutsweiler a.d.L.. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Kinderzahl.

3.

Kindergarten „Villa Winzig“ in Hinzweiler (Regelung gem. § 67 Abs. 4 GemO)

Erstattung des Aufwandes, soweit er nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, der Ortsgemeinden Hinzweiler und Oberweiler im Tal. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Kinderzahl.

Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten im Kindergarten aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KitaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit der Ortsgemeinde abzuschließen.

Die Verbandsgemeindeumlage und die Sonderumlagen sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Berechnung der Sonderumlagen erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen. Bis zur Festsetzung der Sonderumlagen richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das Vorjahr festgesetzten Betrages.

§ 6

Wirtschaftsplan der Eigenbetriebe „Verbandsgemeindewerke“

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke“ wird für das Haushaltsjahr festgesetzt auf:

Betriebszweig Wasserversorgung

Im Erfolgsplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Im Vermögensplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Im Erfolgsplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Im Vermögensplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Betriebszweig Freibad Rüllberg

Im Erfolgsplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Im Vermögensplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Betriebszweig Freibad Königsberg

Im Erfolgsplan in der Einnahme

in der Ausgabe

Im Vermögensplan in der Einnahme

in der Ausgabe

§ 7 Gebühren

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Verbandsgemeindeeinrichtungen werden gemäß den §§ 2 und 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung und § 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgung:

a) Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers mit einer

Q3 4 Dauerdurchflussmenge 4 m³, monatlich

Q3 10 Dauerdurchflussmenge 10 m³, monatlich

Q3 16 Dauerdurchflussmenge 16 m3, monatlich

Q3 25 Dauerdurchflussmenge 25 m3 monatlich

Q3 63 (DN 80 und DN 100)

b) Verbrauchsgebühr je m³

* Für den Bereich ehemals Wolfstein gilt bis zum Ablauf der Eichzeit bestehender Verbundzähler eine Grundgebühr von 46,10 € netto.

Als Bauwasserpauschale gem. § 26 Abs. 3 Entgeltsatzung Wasserversorgung werden 0,15 EUR pro m³ umbauten Raum berechnet.

Seniorenheim bis 2024 + Str.Meisterei

Abwasserbeseitigung:

a) Grundgebühr für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses, je Anschluss, monatlich

b) Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (einschließlich Abwasserabgabe) je m³ xx

c) Grundgebühr für die Vorhaltung eines Niederschlagswasseranschlusses, monatlich

d) Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener, bebauter und befestigter Fläche

e) Benutzungsgebühr für Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben je m³

f) Abwasserabgabe -Kleineinleiter- Sonderfall -

pro Person im Haushalt jährlich

**einschließlich Schmutzwassergebühr für Abwasser aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen, 25 v.H.

der Schmutzwasserbenutzungsgebühr, somit 0,65 €/m³; Dieser Gebührenanteil von 0,65 €/m³ ist ebenso maßgebend bei Eigenanlieferung

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

und zum 31.12.2024

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000,00 € überschritten sind.

§ 10 Deckungsfähigkeit

Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs.1 und 2 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Teilhaushaushalte 11 bis 41 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 11 bis 41 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 4 GemHVO

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilhaushalte 11 bis 41 für einseitig deckungsfähig erklärt.

§ 11 Altersteilzeit

Altersteilzeit ist nach dem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen, daher werden keine bewilligbaren Fälle von Alterszeit ausgewiesen.

Lauterecken, den 24.05.2024
gez. Müller
Bürgermeister