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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 24/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Eßweiler

vom 24.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

IV.

Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

V.

Ausheben und Schließen der Gräber

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VII.

Benutzung der Leichenhalle

VIII.

Genehmigung für Grabmal

IX.

Grabeinfassung

X.

Verlängerung Grabpflege

XI.

Abräumung von Grabstätten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.08.2022 außer Kraft.

Essweiler, den 24.05.2025
Gez. Christina Bermes, Ortsbürgermeisterin

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

2.

3.

4.

5.

6.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a)

b)

2.

a)

b)

3.

a)

b)

4.

a)

b)

5.

6.

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

Wahlgrabstätte

65,00 €

b)

Urnenwahlgrabstätte

30,00 €

c)

Urnenwahlrasengrabstätte

30,00 €

d)

Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

45,00 €

e)

Urnenwahlgrabstätte als Findlingsbestattung

45,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a)

für eine Wahlgrabstätte

50,00 €

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

c)

für eine Urnenwahlrasengrabstätte

50,00 €

d)

für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

50,00 €

e)

für eine Urnenwahlgrabstätte als Findlingsbestattung

50,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

1.)

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen

für jeden weiteren Tag

b) einer Urne

2.)

Nach Benutzung ist die Leichenhalle von den verantwortlichen Personen

Gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu reinigen.

3.)

Sollte eine Reinigung der Leichenhalle nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten reinigen und fordert eine Gebühr von

VIII. Genehmigung für Grabmal

1.

Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

50,00 €

2.

Wahlgrabstätte

50,00 €

3.

Urnenreihengrabstätte

50,00 €

4.

Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

IX. Grabeinfassung

Die für die Grabeinfassung anfallenden Kosten sind der Gemeinde als Auslage zu erstatten.

X. Verlängerung Grabpflege

Verlängerung der Nutzungsdauer nur zur Grabpflege nach Ablauf der letzten Nutzungszeit je Jahr für eine Wahlgrabstätte

65,00 €

XI. Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c)

Wahlgrabstätten

d)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.